Truppendienstgerichte-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern

Eingangsformel

Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in
1.
Berlin,
2.
Brandenburg,
3.
Bremen,
4.
Hamburg,
5.
Mecklenburg-Vorpommern,
6.
Niedersachsen,
7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
8.
Sachsen-Anhalt und
9.
Schleswig-Holstein.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz
1.
in Baden-Württemberg,
2.
in Bayern,
3.
in Hessen,
4.
im Regierungsbezirk Köln,
5.
in Rheinland-Pfalz,
6.
im Saarland,
7.
in Sachsen und
8.
in Thüringen sowie
9.
im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.

§ 2 Auswärtige Truppendienstkammern

Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:
1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

§ 3 Übergangsregelung

Für am 31. August 2012 bei den Truppendienstgerichten schwebende Verfahren ist § 2 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) weiter anzuwenden.

§ 4 Auflösung der bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern sind aufgelöst.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer Kraft.