Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.

§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
1.
Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
2.
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
3.
Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
4.
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxisund
2.
danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmenund
3.
die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4und
4.
den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher"/zur "Geprüften Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.
(2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges

(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 5 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
einen fachtheoretischen Teil und
2.
einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 6 Fachtheoretischer Teil

(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
1.
Gerätekunde,
2.
Arbeitskunde,
3.
Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
4.
Rechtsvorschriften,
5.
Fachrechnen und Fachzeichnen.
(2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
1.
Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
2.
Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.
(3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
1.
die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
2.
das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
3.
die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,
4.
Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.
(4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
1.
Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
2.
Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.
(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden:
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
(6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
1.
Grundkenntnisse in Physik,
2.
Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
3.
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
4.
Anfertigung einfacher technischer Skizzen und
5.
Lesen einfacher technischer Zeichnungen.
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

§ 7 Fachpraktischer Teil

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.
Durchführung von Taucherarbeiten.
(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
1.
Schweißen und Schneiden,
2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.
Spülarbeiten,
4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.
Hebearbeiten,
6.
Montieren,
7.
Suchen,
8.
Abdichten,
9.
Konservieren und Reinigen.
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je Prüfungsteilnehmer nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen.

§ 9 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen in den §§ 6 und 7 genannten Prüfungs- und Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich sind zu einer Note zusammenzufassen. Dabei haben die schriftlichen und mündlichen Leistungen das gleiche Gewicht.
(2) Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:
1.
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,
2.
Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind anstatt der Note Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.

§ 11 Übergangsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen. § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 169; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................ in ........................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin" vom 25. Februar 2000
(BGBl. I S. 165) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

I. Fachtheoretischer Teil Note
1. Gerätekunde .....
2. Arbeitskunde .....
3. Tauchermedizinische Grundkenntnisse .....
4. Rechtsvorschriften .....
5. Fachrechnen und Fachzeichnen .....

II. Fachpraktischer Teil
1. Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte .....
2. Durchführung von Taucherarbeiten .....

(Im Fall des § 8: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 im Hinblick
auf die am ............... in ............... vor ...............
abgelegte Prüfung von der Ablegung der Prüfungsleistungen im
Prüfungs-/Handlungsbereich ............... freigestellt.")

Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1.Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindesten 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2.Vermittlung von Kenntnissen in
 2.1Tauchgerätekunde (marktorientiert)
 2.2Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
 2.3Wartungs-Inspektionskunde
 2.4Seemannschaft
3.Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.
 3.1Schweißen, Schneiden
 3.2Betonieren
 3.3Schalungsarbeiten
 3.4Spülarbeiten
 3.5Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
 3.6Hebearbeiten
 3.7Montieren
 3.8Suchen
 3.9Abdichten
 3.10Konservieren und Reinigen
4.Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
 4.1Arbeiten bei Strömung
 4.2"Schwarzem Wasser"
 4.3Nachttauchen
5.Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
 5.1Bergung eines verunfallten Tauchers
 5.2Erstellung einer Rettungskette
 5.3Sofortmaßnahmen am Unfallort
 5.4Transport

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 170)
Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
1.Grundlagen80 Unterrichtsstunden
 1.1Fachtheorie
  -Fachrechnen
  -Fachzeichnen
 1.2Gerätekunde
  -Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten
  -Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten
 1.3Arbeitskunde
  -Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
  -Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)
 1.4Medizinische Grundlagen
  -Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen
 1.5Rechtsvorschriften
  -Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
2.Schweißen80 Unterrichtsstunden
 Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1
3.Tauchmedizin60 Unterrichtsstunden
 3.1Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher
 3.2Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen
 3.3Taucherhygiene
 3.4Erste Hilfe
4.Anwendungskenntnisse100 Unterrichtsstunden
 4.1Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser
 4.2Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O(tief)2 Verträglichkeit)
 4.3Austauchtabellenhandhabung
 4.4Notfallmaßnahmen
 4.5Simulation von Notfällen
 4.6Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)
 4.7Atemgas und Atemgasgemische
 4.8Fachrechnen/Fachzeichnen