Stoffstrombilanzverordnung

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen

Inhaltsübersicht

§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
§ 4Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
§ 5Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
§ 6Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
§ 7Aufzeichnungen
§ 8Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
Anlage 2Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz
Anlage 3Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
Anlage 4Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
2.
viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung auch für
1.
Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
2.
Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Nährstoffzufuhr:Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen;
3.
Nährstoffabgabe:Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen;
4.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
5.
Betrieb:die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

§ 3 Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb

(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Dabei sind Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und zu bewerten. Hierbei sind die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ermitteln. Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen. Das nach Satz 3 festgelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann.
(3) Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzuzeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufgezeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend.
(4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.

§ 4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und
2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu ermitteln.
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln
1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
2.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder
3.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Nummer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Gehalte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)

§ 5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

(1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Abgabe und
2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind
1.
für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung und
2.
in anderen Fällen mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung
zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.

§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen.
(2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
1.
einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder
2.
jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen.
Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe
1.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
2.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
(4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

§ 7 Aufzeichnungen

(1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:
1.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren,
2.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 angewendeten Verfahren,
3.
spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der Bilanzwertermittlungen.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(3) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Belegen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3946 - 3954)

Tabelle 1

Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen
sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial


KulturErnteprodukt%
TM
i. d. FM
HNV
1 : x
kg
N/dt
FM
kg
P2O5/dt
FM
kg
P/dt
FM
Getreide, Körnermais
WeizenKorn (12 % RP)861,810,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh0,82,211,040,45
Korn (14 % RP2)862,110,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,82,511,040,45
Korn (16 % RP2)862,410,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,82,811,040,45
WintergersteKorn (12 % RP2)861,650,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,72,001,010,44
Korn (13 % RP2)861,790,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,72,141,010,44
RoggenKorn (11 % RP2)861,510,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,91,961,070,47
Korn (12 % RP2)861,650,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,92,101,070,47
WintertriticaleKorn (12 % RP2)861,650,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,92,101,070,47
Korn (13 % RP2)861,790,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,92,241,070,47
SommerfuttergersteKorn (12 % RP2)861,650,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,82,051,040,46
Korn (13 % RP2)861,790,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,82,191,040,46
BraugersteKorn (10 % RP2)861,380,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,71,731,010,44
Korn (11 % RP2)861,510,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh30,71,861,010,44
HaferKorn (11 % RP2)861,510,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh31,12,061,130,49
Korn (12 % RP2)861,650,800,35
Stroh860,500,300,13
Korn + Stroh31,12,201,130,49
GetreideGanzpflanze350,560,230,10
KörnermaisKorn (10 % RP2)861,380,800,35
Stroh860,900,200,09
Korn + Stroh31  2,281,000,44
Korn (11 % RP2)861,510,800,35
Stroh860,900,200,09
Korn + Stroh31  2,411,000,44
Einjährige Körnerleguminosen
AckerbohneKorn (30 % RP2)864,101,200,52
Stroh861,500,300,13
Korn + Stroh31  5,601,500,65
ErbseKorn (26 % RP2)863,601,100,48
Stroh861,500,300,13
Korn + Stroh31  5,101,400,61
Lupine blauKorn (33 % RP2)864,481,020,45
Stroh861,500,300,13
Korn + Stroh31  5,981,320,58
SojabohneKorn (32 % RP2)864,401,500,66
Stroh861,500,300,13
Korn + Stroh31  5,901,800,79
Ölfrüchte
RapsKorn (23 % RP2)913,351,800,78
Stroh860,700,400,17
Korn + Stroh31,74,542,481,07
SonnenblumeKorn (20 % RP2)912,911,600,70
Stroh861,000,900,40
Korn + Stroh32  4,913,401,50
SenfKorn915,081,770,77
Stroh860,700,400,17
Korn + Stroh31,56,132,371,03
ÖlleinKorn913,501,200,52
Stroh860,530,200,09
Korn + Stroh31,54,301,500,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)Ganzpflanze861,000,640,28
Hanf (100-150 dt/ha TM)Ganzpflanze400,400,300,13
Miscanthus
(150-200 dt/ha TM)
Ganzpflanze800,150,120,05
Hackfrüchte
KartoffelKnolle220,350,140,06
Kraut150,200,040,02
Knolle + Kraut30,20,390,150,07
ZuckerrübeRübe230,180,100,04
Blatt180,400,110,05
Rübe + Blatt30,70,460,180,08
GehaltsrübeRübe150,180,090,04
Blatt160,300,080,03
Rübe + Blatt30,40,300,120,05
MassenrübeRübe120,140,070,03
Blatt160,250,060,02
Rübe + Blatt30,40,240,090,04
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze280,380,160,07
SilomaisGanzpflanze350,470,180,08
RotkleeGanzpflanze200,650,130,06
LuzerneGanzpflanze200,650,140,06
KleegrasGanzpflanze200,580,140,06
LuzernegrasGanzpflanze200,580,150,07
Weidelgras (Ackergras)Ganzpflanze200,530,160,07
FutterzwischenfrüchteGanzpflanze150,430,130,06
Vermehrungspflanzen
GrassamenvermehrungSamen862,200,700,31
Stroh861,500,350,15
Samen + Stroh38  14,203,501,54
Klee-, LuzernevermehrungSamen915,501,460,64
Stroh861,500,300,13
Samen + Stroh38  17,503,861,70
Tabelle 2

Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren


KulturNährstoffgehalt
Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt
FM
Ganzpflanze
kg N/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P2O5/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
Blumenkohl31,42810,304,53
Brokkoli37,14514,906,56
Buschbohne34,7259,204,05
Chicorée252512,105,32
Chinakohl16,3159,204,05
Dill, Frischmarkt30309,204,05
Dill, Industrieware30309,204,05
Erdbeeren175,002,20
Feldsalat45459,904,36
Feldsalat, großblättrig45459,904,36
Gemüseerbse5210022,9010,08
Grünkohl46,24916,307,17
Gurke, Einleger17,1156,903,04
Knollenfenchel24,3206,903,04
Kohlrabi29,82810,304,53
Kohlrübe2611,505,06
Kürbis252520,609,06
Mairüben (mit Laub)171710,304,53
Möhre, Bund-17178,203,61
Möhre, Industrie17,3138,003,52
Möhre, Wasch-16,8138,003,52
Pastinake33,32523,6010,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt454511,505,06
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt43,64511,505,06
Petersilie, Wurzel-424213,706,03
Porree27258,003,52
Radies20206,903,04
Rettich, Bund-17177,603,34
Rettich, deutsch17,1148,003,52
Rettich, japanisch13,1106,002,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn184,802,11
Rosenkohl46,96519,508,58
Rote Rüben272811,505,06
Rotkohl25,6228,003,52
Rucola, Feinware36,74010,304,53
Rucola, Grobware36,74010,304,53
Salate, Baby Leaf Lettuce35358,003,52
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)19196,903,04
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)19196,903,04
Salate, Eissalat15,5145,702,51
Salate, Endivien, Frisée25256,002,64
Salate, Endivien, glattblättrig20206,002,64
Salate, Kopfsalat18186,903,04
Salate, Radicchio25259,204,05
Salate, verschiedene Arten19196,903,04
Salate, Romana20209,204,05
Salate, Romana Herzen26,8249,204,05
Salate, Zuckerhut202011,505,06
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt505013,706,03
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt505013,706,03
Schnittlauch, Anbau für Treiberei505013,706,03
Schwarzwurzel23,82316,007,04
Sellerie, Bund-272712,605,54
Sellerie, Knollen-26,72514,906,56
Sellerie, Stangen-252511,505,06
Spargel ab
Ertragsbeginn
268,203,61
Spinat, Blatt-, FM, Baby454511,505,06
Spinat, Blatt-, Standard404011,505,06
Spinat, Hack, Standard363611,505,06
Stangenbohne, Standard29,5259,204,05
Teltower Rübchen (Herbstanbau)32,54524,1010,60
Weißkohl, Frischmarkt24,2207,303,21
Weißkohl, Industrie23,3207,303,21
Wirsing37,53511,505,06
Zucchini23166,002,64
Zuckermais31,73516,007,04
Zwiebel, Bund-20206,002,64
Zwiebel, Trocken-22,4188,003,52
Tabelle 3

Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland


Anzahl NutzungenErnteproduktNährstoffgehalt in kg/dt TM
NP2O5P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1)Ganzpflanze1,380,500,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1)Ganzpflanze1,820,650,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1)Ganzpflanze2,400,710,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1)Ganzpflanze2,700,810,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1)Ganzpflanze2,800,870,38
Tabelle 4

Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln


EinzelfuttermittelTM-
Gehalt %
N
kg/t TM
P2O5
kg/t TM
P
kg/t TM
Altbrot6524,03,01,3
Apfeltrester2213,34,01,8
Bierhefe, flüssig11084,026,011,4
Biertreber, siliert2540,013,76,0
CCM26016,86,83,0
Fischmehl91100,875,633,3
Getreide, GPS13516,06,62,9
Getreideschlempe, frisch (Weizen)6057,611,55,0
Getreideschlempe, getrocknet (Weizen)9261,120,69,1
Haferschälkleie9011,23,91,7
Kartoffeleiweiß90134,411,55,0
Kartoffelpülpe, siliert187,86,42,8
Kartoffelschlempe, frisch5,552,815,36,8
Leinextraktionsschrot8960,122,09,7
Leinkuchen9059,220,69,1
Luzernegrünmehl9029,68,03,5
Magermilch, frisch8,557,622,910,1
Maiskeimextraktionsschrot
(aus der Stärkeindustrie)
8940,016,07,1
Maiskleberfutter (23-35 % RP)9040,019,58,6
Malzkeime9247,218,38,1
Maniok884,32,31,0
Melasseschnitzel9116,01,80,8
Molke, Permeat156,730,713,5
Pressschnitzel, siliert2713,62,31,0
Rapsextraktionsschrot8961,027,512,1
Rapskuchen, fettarm9058,627,512,1
Roggengrießkleie8825,622,910,1
Roggenkleie8825,925,411,2
Rübenkleinteile11712,04,82,1
Sojaextraktionsschrot 48 % RP
(HP, aus geschälter Saat)
8887,217,27,6
Sojaextraktionsschrot 44 % RP
(aus ungeschälter Saat)
8880,016,77,4
Sojaschalen8821,63,71,6
Sonnenblumenextraktionsschrot,
aus teilgeschälter Saat
8960,825,211,1
Sonnenblumen, GPS23513,45,62,5
Sauermolke, frisch6,415,827,512,1
Süßmolke, frisch621,615,36,8
Trockenschnitzel9013,32,31,0
Vollmilch, frisch13,541,616,77,4
Weizengrießkleie87,528,224,110,6
Weizenkleie8825,629,813,1
Weizennachmehl8730,416,07,1
Zuckerrübenmelasse7821,61,10,5
Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine.
Tabelle 5

Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht


NP2O5PSchlachtgewicht in % Lebendgewicht
kg/tkg/tkg/tallemännl. Tiereweibl. TiereMilchkühe
Kuhmilch 3,2 % RP5,02,31,0
Kuhmilch 3,4 % RP5,32,31,0
Kuhmilch 3,6 % RP5,62,31,0
Stutenmilch3,51,40,6
Rind, milchbetont25,013,76,056541461
Rind, fleischbetont27,014,96,5581561501
Schweine25,611,75,179
Schafe26,013,76,0482
Ziegen26,013,76,0482
Pferde bis 5 Monate27,020,69,0
Pferde 5–36 Monate30,017,47,6
Legehennen35,012,85,6
Masthähnchen30,09,24,0
Puten33,011,75,1
Enten30,011,55,0
Gänse30,012,15,3
Kaninchen30,014,96,5
Gehegewild26,013,76,0
Hühnerei 1 000 Stück (à 62,5 g)1,190,260,11
Schafwolle128,00,90,4
Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage.
Tabelle 6

Stickstoffzufuhr durch Leguminosen

KulturHaupternteproduktMittl. ErtragSymbiotische N-Bindung
bezogen auf
Haupternteprodukt
TM%dt/ha FMkg N/hakg N/dt FM2Ernteprodukt
Körner
AckerbohneKorn (30 % RP)86351755,00
ErbseKorn (26 % RP)86351544,40
LinseKorn (26 % RP)8615654,35
Lupine, blauKorn (33 % RP)86301505,00
SojabohnenKorn (32 % RP)86201065,30
TrockenspeiseerbseKorn (26 % RP)86351524,35
WickeKorn (26 % RP)8615664,39
Ganzpflanze
AckerbohneGanzpflanze20250950,38
EsparsetteGanzpflanze20200940,47
FuttererbseGanzpflanze20250950,38
KleeGanzpflanze204502930,65
Klee : Gras (50:50)Ganzpflanze205001650,33
Klee : Gras (70:30)Ganzpflanze205002300,46
Kleegras (30:70)Ganzpflanze20450900,2
Lupine, FutterGanzpflanze20250950,38
LuzerneGanzpflanze204002600,65
Luzerne : Gras (50:50)Ganzpflanze205001650,33
Luzerne : Gras (70:30)Ganzpflanze205002300,46
Luzernegras (30:70)Ganzpflanze205301060,2
SerradellaGanzpflanze20150570,38
Sonst. einjährige LeguminosenfutterpflanzenGanzpflanze20250950,38
Wicke, FutterGanzpflanze20200760,38
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.
1
FM = Frischmasse.
1
TM = Trockenmasse.
1
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern, eigene Untersuchungen.
2
Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen.
1
Quelle: Landwirtschaftskammer NRW.
2
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern.
1
TM = Trockenmasse.
2
FM = Frischmasse.

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3955)

Tabelle 1

Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz
 1.Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
 2.Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar:
 3.Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV:
 4.Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar:
 5.Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
 6.Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
 7.Datum der Erstellung:


Tabelle 2

Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz
1234
ZufuhrNährstoff in kgAbgabeNährstoff in kg
 1.Düngemittel insgesamtPflanzliche Erzeugnisse
 2. davon Wirtschaftsdünger tierischer HerkunftTierische Erzeugnisse
 3. davon sonstige organische DüngemittelDüngemittel insgesamt
 4.Bodenhilfsstoffe davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
 5.Kultursubstrate davon sonstige organische Düngemittel
 6.PflanzenhilfsmittelBodenhilfsstoffe
 7.FuttermittelKultursubstrate
 8.Saatgut einschließlich Pflanzgut und VermehrungsmaterialPflanzenhilfsmittel
 9.Landwirtschaftliche NutztiereFuttermittel
10.Stickstoffzufuhr durch LeguminosenSaatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
11.Sonstige StoffeLandwirtschaftliche Nutztiere
12.Sonstige Stoffe
13.Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12
14.Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff je HektarSumme der Nährstoffabgabe
je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar
1
15.Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb
16.Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1
17.Stickstoffdeposition im Betrieb über den Luftpfad in kg N je Hektar
1
Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2
Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundesamtes(http://gis.uba.de/website/depo1/)am Betriebssitz zu ermitteln.

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3956)

Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1.Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2.Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
3.Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
4.Datum der Erstellung:


Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
Stickstoff
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar
Phosphor / Phosphat
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
BezugsjahrLF (ha)GVZufuhrAbgabeDifferenzZulässiger
Bilanzwert
ZufuhrAbgabeDifferenz2
1.1. Bezugsjahr
2.2. Bezugsjahr
3.3. Bezugsjahr
4.Betriebsdurchschnitt
01
Zutreffendes unterstreichen.
1
Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr.
2
Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm.
3
175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3957 - 3958)

Tabelle 1
Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
Beschreibungha bzw. kg N je BetriebWert in kg N je Betrieb
1.Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der DüngeverordnungLandwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 in Hektar×50 kg N/ha=
2.Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden BetriebenStickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung×Wert aus Tabelle 2/ 100=
3.Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärsubstraten pflanzlicher Herkunft in BiogasbetriebenStickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher Herkunft in die Biogasanlage×5/ 100=
4.Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärrückständen in BiogasbetriebenStickstoffzufuhr über Substrate in die Biogasanlage3×Wert aus Tabelle 2/ 100=
5.Stickstoffverluste bei der Aufbringung von betriebseigenen organischen DüngemittelnStickstoffaufbringung mit betriebseigenen organischen Düngemitteln×Wert aus Tabelle 3/ 100=
6.Stickstoffverluste bei der Aufbringung von aufgenommenen organischen DüngemittelnStickstoffaufbringung mit aufgenommenen organischen Düngemitteln4×Wert aus Tabelle 3/ 100=
7.Stickstoffverluste bei der Lagerung von GrobfutterStickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung×10/ 100=
8.Stickstoffverluste bei der WeidehaltungStickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung2×Anzahl der Weidetage×75/ 100=
9.Bilanzwert je Betrieb;
Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8
Tabelle 2

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben
Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen
Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche
1.Rinder1530
2.Schweine2030
3.Geflügel40
4.Andere Tierarten45
5.Betrieb einer Biogasanlage 5


Tabelle 3

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln
Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in % des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge
Tierart/VerfahrenGülle, GärrückständeFestmist, Jauche
1.Rinder15;
ab 1.1.2020: 10
10
2.Schweine10;
ab 1.1.2020: 5
10
3.Geflügel10
4.Andere Tierarten 5
5.Betrieb einer Biogasanlage10
6.Sonstige organische Düngemittel10
1
Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen.
2
Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen.
3
Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger.
4
Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet.
5
Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung.