Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Eingangsformel

Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969(BGBl. I S. 1336), von § 6aAbsatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Eingangsformel Kursivdruck: Müsste richtig "(BGBl. I S. 1336), von denen § 6a" lauten

§ 1 Gebührentarif

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

§ 2 Auslagen

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
 1.
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
 2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
 3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
 5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
 6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
 6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
 7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
 8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
 9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

§ 3 Kostengläubiger

(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.

§ 4 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
1.
Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2.
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
4.
die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen;
5.
die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist;
6.
die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen;
7.
die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend;
8.
die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt;
9.
die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden;
10.
die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
2.
Bundesanstalt für Materialprüfung.
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.

§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 101 - 123;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
A.Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen
1.Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen
111Erteilung
111.1einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
534,00 bis 734,00
111.1.1einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien
785,00 bis 4 853,00
111.2einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt



404,00 bis 537,00
111.2.1von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem ReibmaterialGebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung
112Erteilung eines Nachtrags
112.1zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen
112.1.1ohne Gutachten169,00 bis 179,00
112.1.2mit Gutachten340,00 bis 360,00
112.1.3zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien

169,00 bis 2 429,00
112.2zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1ohne Gutachten125,00 bis 135,00
112.2.2mit Gutachten251,00 bis 266,00
112.3Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag
113Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypendie Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2
114Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird141,00
114.2eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird
361,00
1a.Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
115Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
115.1Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)5 113,00 bis 23 622,00
115.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)2 556,00 bis 11 453,00
115.3Begehung2 045,00 bis 7 158,00
115.4Überwachung (mit Begehung)2 045,00 bis 10 737,00
115.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)1 534,00 bis 7 669,00
116Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV
116.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 669,00 bis 41 517,00
116.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
4 090,00 bis 20 758,00
116.3Begutachtung2 556,00 bis 15 748,00
116.4Überwachung (mit Begutachtung)4 090,00 bis 21 474,00
116.5Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)2 556,00 bis 9 715,00
117Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)7 158,00 bis 20 452,00
117.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit)
3 579,00 bis 7 669,00
117.3Begutachtung2 556,00 bis 8 692,00
117.4Überwachung (mit Begutachtung)2 045,00 bis 8 692,00
117.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit)4 090,00 bis 10 226,00
118Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden

97,10
119Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)
119.1Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte
716,00
119.2Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte562,00
119.3Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie1 278,00 bis 8 181,00
119.4Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung
614,00 bis 2 965,00
119.5Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken, oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen


2 659,00 bis 3 477,00
119.6Bewertung von Überwachungsorganisationen
5 062,00 bis 6 442,00
119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken, oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen



1 483,00 bis 1 892,00
119.8Überwachung von Überwachungsorganisationen
1 892,00 bis 2 914,00
119.9(weggefallen)
120Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen
120.1Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)
3 120,00
120.2Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren)
1 270,00
120.3Begutachtung je Prüfverfahren195,00
120.4Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format
97,10
121Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden

84,40
122Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120
61,40
2.Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen
123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen)
123.1Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 4 Nummer 1 FZV über die Zulassungsbehörde
3,80
123.2Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 12 Absatz 4 Nummer 2 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung
6,70
124Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
bei der Ausgabe der roten Kennzeichen oder der Kurzzeitkennzeichen
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel






2,60
125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen0,60
126Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)
126.1bei Fahrerlaubnissen auf Probe1,80
126.2in den übrigen Fällen1,00
127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens im ZFZR0,20
3.Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden
131Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung

5,10
4.Auskünfte
141Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
141.1– im automatisierten Verfahren0,10
141.2– im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen)
4,00
141.3– im schriftlichen Verfahren5,10
142Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen
142.1– bei erstmaliger Durchführung1 500,00 bis 5 000,00
142.2– im Wiederholungsfall1 000,00 bis 4 000,00
144Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs
6,10
145Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden

3,30
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben.
5.Ausnahmegenehmigungen
151Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung

132,00
152Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug

10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
6.Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV)
160Erstbegutachtung
160.1Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
7 669,00 bis 17 895,00
160.2Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
6 647,00 bis 17 895,00
160.3Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
8 692,00 bis 18 918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit)
1 023,00 bis 2 556,00
161Regelmäßige Begutachtung
161.1Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
161.2Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
161.3Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)
2 045,00 bis 6 391,00
161.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit)
1 023,00 bis 2 556,00
162Gutachtenüberprüfung
162.1Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)

1 534,00
162.2Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
61,40 bis 205,00
162.3Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten)

1 534,00
162.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
123,00 bis 307,00
163Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm4 602,00 bis 12 782,00
164Zusätzliche Leistungen
164.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden
92,00
164.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163
61,40
165Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle
165.1Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten694,79
165.2Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung694,79
166Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle
166.1Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten167,42
166.2Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung167,42
7.Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung
170Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr)

1 534,00
8.Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten
181Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122


2 659,00 bis 6 900,00
181.2Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122


1 483,00 bis 2 518,00
182Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen
182.1Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts
1,20
182.2Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts

0,65
B.Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson102,00 bis 3 068,00
199Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person

15,30 bis 61,40


2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
A.Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung
1.Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung
201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes





5,10
202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins
202.1Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich10,20 bis 35,80
202.2auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird



25,60
202.3nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist



33,20 bis 256,00
202.4als Ersatz17,90 bis 35,80
202.5bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)
23,00
202.6bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes
10,20 bis 30,70
202.7Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst



7,70
202.8Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV7,70
202.9Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV
1,50 bis 10,00
202.10Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

19,20
203Ortskundeprüfung20,50 bis 57,30
204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung

28,60
205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins

7,70
206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren





33,20 bis 256,00
207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung

11,20 bis 15,30
208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV




12,80 bis 25,60
209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)


17,90
210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt

25,60
211(weggefallen)
212(weggefallen)
213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person

5,10 bis 511,00
214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung
214.1einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV128,00 bis 2 556,00
214.2einer Sehteststelle nach § 67 FeV51,10 bis 307,00
214.3einer anderen Stelle nach § 68 FeV51,10 bis 511,00
214.4eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV
128,00 bis 2 556,00
214.5(weggefallen)
214.6Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § 36 FeV
33,20 bis 256,00
215Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)
215.1Erteilung der Seminarerlaubnis40,90
215.2Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
215.3Berichtigung eines Erlaubnisbescheides7,70
215.4Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung

15,30 bis 38,30
215.5Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00
215.6Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.

14,30 bis 286,00
215.7Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.




30,70 bis 511,00
215.8Versagung der Seminarerlaubnis33,20 bis 256,00
216Eintragung der Schlüsselzahlen 96 und 192 im Führerschein28,60
217Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle
217.1Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten250,00 bis 1 000,00
217.2Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung250,00 bis 1 000,00
2.Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern
221Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro.
221.1Zulassung, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt



27,00
221.2Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –
27,00
221.3Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens
31,40
221.4Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen10,20
221.5Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen25,60 bis 205,00
221.6Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung des Kennzeichens –, außer im Fall der Nummer 221.7

11,60
221.7Internetbasierte Wiederzulassung12,50
221.8Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks– Halterwechsel –
16,70
221.9Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel –
16,70
222Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.





10,20
223Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV


49,70
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
223.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
39,50
224Außerbetriebsetzung
224.1innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks6,90
224.2internetbasiert5,70
224.3Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung außer bei internetbasierter Außerbetriebsetzung
5,10
224.4Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung

10,20
225Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 Euro.





10,20
226Auskunft aus dem Fahrzeugregister
226.1Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes
3,10
226.2Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer
3,10
226.3Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung

5,10
227Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
39,50
227.2Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens


55,60
227.3Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel –

27,00
227.4Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks – ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Kennzeichen –


11,60
227.5Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks – Halterwechsel –

16,70
227.6Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen
27,00
227.7Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – ohne Halterwechsel –

16,70
228Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen

2,60
Zusätzlich
228.1je HU-Plakette sowie Prüfmarke0,50
228.2je Stempelplakette
ohne farbiges Landeswappen0,70
mit farbigem Landeswappen1,20
228.3je Plakettenträger0,30
229Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens
10,20 bis 15,30
230Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer

2,60
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
231Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
231.1Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils5,10
231.2Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr
10,20
232Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
232.1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug
2,60
232.2Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug
2,60
232.3Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses1,00
233Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.
234Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO
15,30
235Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes5,10 bis 20,50
236Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II8,70
3.Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung
241Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung
241.1einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen

128,00 bis 256,00
241.2einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen

256,00 bis 409,00
241.3eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO


56,20 bis 225,00
241.4einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
128,00 bis 1 023,00
241.5einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung
38,30 bis 153,00
242Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters


25,60 bis 102,00
243Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO



33,20 bis 256,00
244Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen

481,00
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
4.Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV
251Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG

12,80 bis 102,00
252Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung
21,50 bis 200,00
253Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde
7,20
254Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung


14,30 bis 286,00
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten.
255Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person


10,20 bis 511,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
256Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)
30,70
257Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung


1 000,00 bis 10 000,00
258Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVGnach dem Zeitaufwand
mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit
259Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV
11,00
B.Straßenverkehrs-Ordnung
261Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen
10,20 bis 767,00
262Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht25,60
263Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand
10,20 bis 767,00

767,00 bis 2 301,00
264Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
10,20 bis 767,00
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
265Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner10,20 bis 30,70 pro Jahr
C.Ferienreiseverordnung
271Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen
10,20 bis 179,00
D.Fahrlehrergesetz
301Fahrlehrerprüfung
301.1für die Klasse BE
– für die fahrpraktische Prüfung238,02
– für die Fachkundeprüfung577,68
– für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht210,92
b) im fahrpraktischen Unterricht210,92
301.2für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
– für die fahrpraktische Prüfung238,02
– für die Fachkundeprüfung434,96
301.3für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE
– für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE300,52
– für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE434,96
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)
302.1der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein 40,90
302.3der Fahrschulerlaubnis
– an eine natürliche Person102,00
– an eine juristische Person oder Personengesellschaft153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG102,00 bis 358,00
302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht33,20 bis 256,00
303Erweiterung
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte51,10 bis 169,00
304Gestrichen
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärterbefugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins14,30 bis 286,00
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308Überprüfung
308.1der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung33,20 bis 256,00
311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlGnach dem
Zeitaufwand mit
12,80 Euro je
angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit
E.Kraftfahrsachverständigengesetz
321Prüfung für die
321.1amtliche Anerkennung als Sachverständiger685,00
321.2amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen
608,00
321.3amtliche Anerkennung als Prüfer562,00
321.4amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen481,00
321.5Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer
481,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 331/3v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
322Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises

25,60 bis 102,00
323Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung


10,20
324Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern


25,60 bis 102,00
325Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen

28,10 bis 71,60
326Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung
7,70 bis 40,90
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes
25,60 bis 511,00
FBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
343Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV
28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf

28,60 bis 256,00
345Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7 BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG



51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG

30,70 bis 511,00
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte.
G.Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist

10,20
399Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.
400Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.


3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen
und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
1.Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401Theoretische Prüfung
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je10,00
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben.
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25)4,10
401.3Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25)7,00
– Prüfung am PC8,90
– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscherje angefangene Viertel-
stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2102,00
402.1aPraktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV68,00
402.2Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A177,10
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE77,10
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE127,00
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
127,00
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1127,00
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E
120,00
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM77,10
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T102,00
403(weggefallen)
2.Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
– Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
– Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
– Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit;
– schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
– Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen.
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
61,00
 1. Schilder
 2. Amtliche Kennzeichen
 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
153,00
 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
 2. Abschleppeinrichtungen
 3. Radabdeckungen
 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
 7. Vorstehende Außenkanten
 8. Gleitschutzeinrichtungen
 9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
245,00
 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
 3. Rückspiegel
 4. Kraftstoffbehälter aus Blech
 5. Beiwagen von Krafträdern
 6. Vorrichtung für Schallzeichen
 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
305,00
 1. Sichtfeld
 2. Heizungen
 3. Unterfahrschutz
 4. Scheibenwischer, Wascher
 5. Lenkanlagen
 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
 8. Türen
 9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
398,00
 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
 4. Anhänger mit Bremsanlage
 5. Scheiben aus Sicherheitsglas
 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
458,00
 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
 2. Kraftstoffverbrauch
 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
 5. Verankerung der Sicherheitsgurte
 6. Stoßstangen
 7. Andere Kraftfahrzeuge
 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
550,00
 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
 2. Motorleistung
 3. Reifenprüfung
 4. Abgase von Ottomotoren Typ I
 5. Abgase von Dieselmotoren
 6. Verhütung von Bränden
 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
714,00
 1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C)
 3. EMV Komplettfahrzeug
 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8.
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über-
schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV
KomplettfahrzeugGutachten nach § 21 StVZO
nach
technischen Änderungen
(§ 19
Absatz 2 StVZO)
Änderungsabnahme
nach § 19 Absatz 3 StVZO1
Hauptuntersuchung (HU)
nach § 29 StVZO
Sicherheitsprüfung
(SP)
nach § 29 StVZO5
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV
und GA
nach § 23 StVZO, 6
Gutachten nach § 21 StVZO
auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 46
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
413.2Anhänger ohne Bremsanlage49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
12,60 bis
23,30
413.3Krafträder58,0037,0019,20 bis
35,30
15,70 bis
29,30
22,70 bis
34,20
413.4Kraftfahrzeuge oderAnhängermit einer zulässigen Gesamtmasse ...
413.4.1... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt
87,4057,1029,20 bis
49,40
22,20 bis
42,90
29,40 bis
46,10
24,40 bis
29,80
413.4.2... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt
95,5070,7037,60 bis
66,40
26,30 bis
52,20
50,00 bis
63,40
43,40 bis
54,20
413.4.3... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt
108,0083,1043,30 bis
69,30
26,30 bis
52,20
63,00 bis
79,60
48,80 bis
62,30
413.4.4... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1
bis 413.4.3 genannt
120,0089,4046,20 bis
72,10
26,30 bis
52,20
68,40 bis
87,70
54,20 bis
67,70
413.4.5... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1
bis 413.4.4 genannt
138,0095,5049,00 bis
74,90
26,30 bis
52,20
76,50 bis
95,80
59,60 bis
75,90
413.4.6... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt157,00102,0051,80 bis
77,80
26,30 bis
52,20
90,10 bis
112,00
73,10 bis
92,10


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.
413.5.1Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr21,20 bis 98,00
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr11,95 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben




22,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO110,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung28,00
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.61,50 Euro bis2/3der
Gebühr nach den Num-mern 413.1 bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
415.1Kraftomnibusse13,50 bis 30,30
415.2Taxen, Mietwagen6,70 bis 15,20
415.3Nachprüfungen4,50 Euro bis2/3der
Gebühr nach Nummer 415.1
beziehungsweise 415.2
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 StVZO
0,50
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO

3,00
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
3.(weggefallen)
4.Terminzuschläge
460Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
– an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
– an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr
60 v. H.,
– in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
– an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
– an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.
5.Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.
*)
Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
1
Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG- FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2
Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3
Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6- Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4
Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5
Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6
Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7
Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8
Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.