Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes

Art 1

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Art 2 Unterrichtung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stellen gemäß § 7d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, aufgegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art und Höhe der begünstigten Investitionen.

Art 3

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Art 4

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.