Verordnung über öffentliche Spielbanken

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

(XXXX) §§ 1 bis 5

§ 6

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern desReichs,die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt derReichsminister der Finanzenim Einvernehmen mit demReichsminister des Innern.

(XXXX) §§ 7 bis 10

§ 11

(1)
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(3)

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern