Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung

Eingangsformel

Auf der Grundlage des § 52 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 über die Sozialversicherung - SVG - (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird folgendes verordnet:

§ 1

Arbeitgeber, die Lohnsteuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zur Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitsverwaltung (Arbeitslosenversicherung, Umlagen für Konkursausfallgeld) über Kreditinstitute entrichten, die nicht bereit sind, den Steuerüberweisungs-Avis (EF 45 48; EF 45 49; S02 335) zu verwenden, haben am Tag der Überweisung einen schriftlichen Nachweis über den insgesamt überwiesenen Betrag, gegliedert nach Lohnsteuern und den einzelnen Versicherungszweigen, dem zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer zu übergeben. Soweit diese Arbeitgeber auch berechtigt sind, Geldleistungen der Sozialversicherung auszuzahlen, haben sie gleichzeitig den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben für Zwecke der Sozialversicherung zu übergeben.

§ 2

Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung.

§ 3

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. August 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik