Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten

Eingangsformel

Auf Grund des § 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten

Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt.

§ 2 Versicherungsbescheinigung

Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.

§ 3 Zuständigkeitsregelung

Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig:
1.
für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist,
2.
für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse,
3.
für einen nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand, im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt werden könnten,
4.
für einen Studenten, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat.

§ 4 Meldungen

(1) Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:
1.
das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
2.
den Abschluss des 14. Fachsemesters,
3.
die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
4.
bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;
für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen.

§ 5 Maschinelle Datenübertragung

Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

§ 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende, die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 oder 6 zu melden.

§ 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs

Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 (in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage 8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt entsprechend.

§ 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen

Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.

§ 9 Übergangsvorschrift

Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709) noch weiter verwendet werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 570)
Versicherungsbescheinigung

Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung
der Hochschule einzureichen.

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

( ) ist bei uns versichert.
( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder
nicht versicherungspflichtig.

Versicherten-Nr.

Anlage 2

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 570; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Meldung
für das Sommersemester 19../Wintersemester 19../19..

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Hochschule Datum

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

( ) ist für das oben genannte Semester eingeschrieben worden am:
( ) ist (war) mit dem Ablauf des oben genannten Semesters nicht mehr als
Student Mitglied dieser Hochschule.
( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.
( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.
( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben.
( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben.

Versicherten-Nr.

Anlage 3

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 571)
Meldung der Krankenkasse

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

ist als Student versicherungspflichtig und
( ) ist ab dem nicht mehr bei uns versichert.
( ) hat seine/ihre auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch uns
gegenüber auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.

Versicherten-Nr.

Anlage 4

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 571)
Bescheinigung der Krankenkasse

Diese Bescheinigung ist der Ausbildungsstätte
.................................................................. *)
vorzulegen.

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

( ) ist bei uns als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter ++)
pflichtversichert.
( ) ist als Praktikant/zur Berufsausbildung Beschäftigter ++)
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht
befreit oder nicht versicherungspflichtig.

Versicherten-Nr.

-----
*) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte.
++) Nicht Zutreffendes streichen.

Anlage 5

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 572)
Meldung des Beginns der Ausbildung

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
befindet sich seit dem in

( ) einer berufspraktischen Tätigkeit.
( ) einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt.

Versicherten-Nr.

Anlage 6

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 572)
Meldung der Beendigung der Ausbildung

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum

Die Ausbildung des Herrn/der Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

( ) in einer berufspraktischen Tätigkeit
( ) in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
ist am beendet worden.

Versicherten-Nr.

Anlage 7

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 573)
Erklärung des Auszubildenden über die zuständige
Krankenkasse und Meldung über den Beginn der Ausbildung

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

Krankenkasse *), bei der ich versichert bin oder zuletzt versichert war:
...............................................................................
(Name und Anschrift)

(Bestand noch nie ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen
Krankenversicherung, ist die Anschrift einer der Krankenkassen anzugeben,
die kraft Gesetzes zuständig sind - See-Krankenkasse oder
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
wenn eine Versicherung bei dieser Krankenkasse zuletzt bestanden hat -,
die gewählt wurde oder bei Versicherungspflicht wählbar wäre. ++))

Versicherten-Nr.

Unterschrift des Auszubildenden Datum

-----
*) Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK), Betriebskrankenkasse,
Innungskrankenkasse, See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkasse,
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkasse.
++) AOK, Ersatzkasse; Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung
dies vorsieht oder eine Versicherung bei der Betriebs- oder
Innungskrankenkasse zuletzt bestanden hat oder der Ehegatte
dort versichert ist.

-------------------------------------------------------------------------------
Der/Die oben Bezeichnete befindet sich seit dem als
Auszubildender/Auszubildende in einem förderungsfähigen Teil eines
Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum

Anlage 8

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 574)
Bescheinigung der Krankenkasse

An die
........................
........................
........................
(Name und Anschrift der Ausbildungsstätte)

Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,

ist bei uns als Auszubildender/Auszubildende des Zweiten Bildungswegs in
einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz pflichtversichert.

Versicherten-Nr.

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse Datum
-------------------------------------------------------------------------------

Meldung der Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist am beendet worden.

Name, Anschrift (und Unterschrift) der Ausbildungsstätte Datum