Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung

Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen

Eingangsformel

Auf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Absatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erstattungsvoraussetzungen

(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit diese unmittelbar entstehen durch
1.
eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
2.
die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Ausbildung,
3.
die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
4.
die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatzaufgaben der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn
1.
die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation vorliegt,
2.
die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Gründen nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 herausgelöst werden kann,
3.
die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger Angehöriger während der Teilnahme an einer Maßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann und
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können.
(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann. In Einzelfällen können aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Angehörige
a)
die Ehegattin oder der Ehegatte,
b)
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c)
in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
2.
Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,
3.
einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeiträume gegenüber den Vereinten Nationen, der NATO oder der Europäischen Union erklärte Übernahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,
4.
einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine besondere Verwendung im Ausland notwendige Ausbildung,
5.
Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten zählt,
6.
Kinder
a)
leibliche Kinder,
b)
Adoptivkinder,
c)
Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,
d)
Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehegatten der Soldatin,
e)
Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des Lebenspartners des Soldaten,
7.
nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten
a)
deren oder dessen Angehörige oder
b)
Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,
wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Soldaten.

§ 3 Antragstellung

(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.
(2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzugeben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr holt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.

§ 4 Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise

(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass
1.
Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und
2.
dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist ausführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht ohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:
1.
den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,
2.
den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,
3.
die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und
4.
die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.
(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
1.
eine Bescheinigung der Pflegekasse,
2.
eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
3.
eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder
4.
im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.

§ 5 Antragsfrist

Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.

§ 6 Behördliches Verfahren

Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.

§ 7 Höhe der Kostenerstattung

(1) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet. Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz übernommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro Stunde erstattet.
(2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten erstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen anfallen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.