Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994

Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(XXXX) Art 1 bis 4

Art 5

(1) bis (3)
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 6

(1) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554), wird wie folgt geändert: ...
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Art 7

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Art 8

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Art 9

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Art 10

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Art 11

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Art 12 Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts

Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, welche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird, gilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983 (BGBl. 1990 II S. 70) maßgebend.

Art 13 Mitteilungspflichten

Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersendungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Weg.

Art 14

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Art 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.