NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung

Verordnung über die lotsenspezifische Grundausbildung zum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I.

§ 2 Grundausbildung

(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9 Abs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraussetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese durch eine praxisorientierte Grundausbildung in der Lotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der Lotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungsdurchgang die Durchführung der praxisorientierten Grundausbildung, wenn
1.
auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf nicht durch geeignete Bewerber mit der erforderlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes gedeckt werden kann und
2.
die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 1 vorlegt.
(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.
(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grundausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bedarf.
(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen, dass durch die Grundausbildung eine nautische, praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird. Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu regeln:
1.
Qualifikation der Ausbilder,
2.
detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und Zeitanteile,
3.
Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise als Leistungsnachweise während der Ausbildungszeit,
4.
die Einführung einer standardisierten Prüfungsbescheinigung.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde, zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur erneuten Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht vorgenommen werden.

§ 4 Zulassung der Bewerber

(1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbildung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Seelotsgesetzes.
(2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Bewerber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen müssen,
2.
Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und
3.
die ausbildende Stelle.
Die Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die Bewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewerber sie für geeignet hält.
(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundausbildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelotsgesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 5 Durchführung der Grundausbildung

(1) Die Durchführung der Grundausbildung erfolgt durch die Lotsenbrüderschaft, die einen Ausbildungsplan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des Ausbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung durch die Bundeslotsenkammer.
(2) Die Dauer der Grundausbildung beträgt sechs Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
(3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische und theoretische Anteile. Der praktische Anteil der Grundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtausbildungszeit nicht unterschreiten. Die Ausbildung umfasst die Bereiche:
1.
Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbesondere Verhalten von Schiffen im Revier und untereinander sowie Manövrieren bei allen Wetterlagen,
2.
Verhalten auf der Schiffsbrücke, insbesondere Gespräche mit der Schiffsführung und anderen Verkehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,
3.
Simulationsschulungen und
4.
Notfallmanagement.
(4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von der Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen Ausweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz „Grundausbildung“.

§ 6 Prüfung

(1) Die Grundausbildung schließt mit einer praktischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
1.
Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüderschaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der Grundausbildung,
2.
im Durchschnitt mindestens als ausreichend bewertete Leistungsnachweise über die wesentlichen Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und
3.
eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft auf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs der Grundausbildung in einem zusammenfassenden Leistungsnachweis.
(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der Grundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prüfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung ein.

§ 7 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der aus dem Ältermann, dem Ausbilder und zwei ausbildenden Fahrlotsen besteht. Ein oder mehrere Vertreter der Aufsichtsbehörde können als Beobachter an der Prüfung teilnehmen. Die Lotsenbrüderschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Die Prüfung wird auf einem Seeschiff abgenommen; soweit ein geeignetes Seeschiff nicht zur Verfügung steht, kann die Prüfung auch an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator abgenommen werden. Die Prüfungsinhalte sind die theoretischen und praktischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen Ausbildungsbereiche.
(3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss in geheimer Beratung fest, ob der Teilnehmer die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann. Im Anschluss an die Beratung gibt der Ältermann das Ergebnis bekannt. Über den Ablauf der Prüfung und das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Ist die Prüfung mit „bestanden“ bewertet, händigt die Lotsenbrüderschaft dem Teilnehmer eine Prüfungsbescheinigung aus.
(5) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, kann sie nach einer um zwei Monate verlängerten Ausbildungszeit einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(6) Tritt der Teilnehmer zum Prüfungstermin nicht an, muss er gegenüber dem Prüfungsausschuss innerhalb von fünf Tagen den Nachweis führen, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert war. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.

§ 8 Befugnisse der Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbildungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.
(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmenplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann die Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchführung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 9 Zulassung zum Seelotsenanwärter

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung lässt die Aufsichtsbehörde den Teilnehmer zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbrüderschaft als Seelotsenanwärter zu, sofern im Zeitpunkt der Zulassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt.
(2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen Seelotsenanwärter kann die Grundausbildung bei dieser Lotsenbrüderschaft nicht als Seefahrtzeit angerechnet werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer anderen Lotsenbrüderschaft zu erfüllen.

§ 10 Kosten der Grundausbildung

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.