Verordnung zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) wird verordnet:

§ 1

Die Änderungen der internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung, die in Oslo am 21. Mai 1965 von der Konferenz der Vertragsregierungen des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1496) beschlossen wurden und Gegenstand des Gesetzes vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157, 2161) sind, sind bereits vor ihrem völkerrechtlichen Inkrafttreten mit Wirkung vom 20. August 1967 im Geltungsbereich dieser Verordnung anzuwenden.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr