Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte
1.
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder
2.
Grafik, Druck, Applikation.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
2.
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,
3.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
4.
Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,
5.
Anwenden von Drucktechniken,
6.
Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,
7.
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,
8.
Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,
9.
Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,
10.
Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,
11.
Beraten von Kunden,
12.
Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1.
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,
2.
Grafik, Druck, Applikation;
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.
(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
zu vektorisieren,
b)
Schriften zu spationieren,
c)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,
d)
die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;
2.
der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Herstellen einer Werbeanlage,
2.
Planung und Fertigung,
3.
Konzeption und Gestaltung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Arbeitsabläufe zu planen,
b)
Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
c)
Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
d)
Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
e)
Untergründe zu beschichten,
f)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
g)
Folien zu verkleben,
h)
Fertigungsverfahren einzusetzen,
i)
Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
j)
Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
k)
durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
l)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
m)
die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
n)
im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
o)
im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
2.
dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,
b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,
c)
Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,
d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,
b)
Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung20 Prozent,
2.
Herstellen einer Werbeanlage45 Prozent,
3.
Planung und Fertigung15 Prozent,
4.
Konzeption und Gestaltung10 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.

Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
b)
Applikationsverfahren auswählen
c)
Beschichtungsaufbau festlegen
d)
Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten
e)
Folien zweidimensional verkleben
f)
Folienapplikationen entfernen
9
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen
b)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen
8
3Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen
b)
Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen
c)
Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen
d)
Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen
e)
Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten
f)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
g)
Oberflächen polieren und schützen
11
4Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen
b)
Produktionsprozesse überwachen
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten
d)
Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
3
5Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Digitaldruckverfahren anwenden
b)
Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen
c)
Software der Druckvorstufe anwenden
d)
Farben andrucken und Farbwerte prüfen
5
6Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten
b)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden
c)
Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten
d)
Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen
e)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
f)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden
9
7Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen
6
b)
Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen
c)
Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen
d)
be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
e)
Messe- und Ausstellungsstände herstellen
f)
mobile Werbeträger herstellen
19
8Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen
b)
zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden
4
c)
Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen
d)
mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern
e)
dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden
7
9Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
b)
Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren
c)
Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen
9
10Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen
b)
Vektorisierungen durchführen
c)
Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden
d)
Kreativtechniken einsetzen
e)
Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden
7
f)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten
2
11Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a)
kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
b)
Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen
c)
Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
5
12Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen
b)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen
2
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben
b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen
d)
Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
e)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
f)
leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten
g)
Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten
14
2Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen
b)
Anlagen aufstellen
c)
Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
8
d)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
e)
Anlagen in Betrieb nehmen
3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Anlagenteile und Baugruppen prüfen
b)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen
c)
Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren
d)
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
e)
Reparaturlisten erstellen
9
4Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen
c)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren
4
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Folien dreidimensional verkleben
b)
Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben
c)
Textilien nach Eigenschaften bestimmen
d)
Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden
e)
Transfers herstellen und übertragen
10
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen
b)
Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden
9
3Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden
b)
Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln
6
4Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Präsentationsmodelle und Muster herstellen
b)
räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen
c)
Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen
d)
Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
e)
Stilepochen und -elemente berücksichtigen
10
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
d)
Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern
3
e)
Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
f)
Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren
3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
d)
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten
3
e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
2
7Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a)
Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
b)
Skizzen und technische Zeichnungen erstellen
c)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
2
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2