Schleusenbetriebsverordnung

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider

Eingangsformel

Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).
(2) Die Schleusenbereiche werden begrenzt:
1.
Brunsbüttellandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie vom Anleger Kreystraße über die Köpfe der Schleusenleitwerke bis zur Hafengrenze des Südkais, westlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer,
2.
Kiel-Holtenaulandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer und die Grenzen des Schutz- und Sicherheitshafens Kiel-Holtenau, westlich durch die Verbindungslinie von der westlichen Ecke des Entwässerungskanals über den Kopf des südlichen Leitwerkes der Neuen Schleusen zum Südufer,
3.
Strohbrücklandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig südlich durch eine Verbindungslinie vom Schreibpegel rechtwinklig zum gegenüberliegenden Ufer,nördlich durch eine Linie in Fortsetzung der geraden Uferlinie des Nord-Ostsee-Kanals,
4.
Gieselaulandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig nördlich und südlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke; ausgenommen ist die Straßenbrücke,
5.
Lexfährlandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausgenommen ist die Straßenbrücke,
6.
Nordfeldlandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien geradlinig vom Nordufer über die Köpfe der Leitwerke bis zum Ende der Steinböschungen,
7.
Eider-Sperrwerklandseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,wasserseitig östlich durch die Verbindungslinie von der am Nordufer gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des Leitdammes Süd,westlich durch die Verbindungslinie vom Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Kopf des Leitdammes Süd; ausgenommen ist die Landesstraße.

§ 2 Betriebszeiten

(1) Die Schleusen haben folgende Betriebszeiten:
1.
Brunsbüttel, Kiel-Holtenau und Eider-Sperrwerk täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr,

2.Gieselau 
 Vom 1. April bis 31. Oktober montags bis freitagsvon 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
sonnabends, sonn- und feiertagsvon 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr
Vom 1. November bis 31. März montags bis freitagsvon 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
sonnabends, sonn- und feiertags sowie 24. und 31. Dezembervon 8.00 bis 12.00 Uhr
 nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht (Tel. 04332/995910),
3.Lexfähr 
 Vom 1. April bis 31. Oktober 
montags bis donnerstagsvon 8.00 bis 18.00 Uhr
freitags bis sonntagsvon 8.00 bis 19.00 Uhr
vom 1. November bis 31. März 
montags bis sonnabendsvon 8.00 bis 17.00 Uhr
sonn- und feiertags sowie 
24. und 31. Dezembervon 8.00 bis 12.00 Uhr,
4.Nordfeld 
 vom 1. April bis 31. Oktober 
montags bis sonntagsvon 6.00 bis 19.00 Uhr
vom 1. November bis 31. März 
montags bis sonnabendsvon 8.00 bis 17.00 Uhr
sonn- und feiertags sowie 
24. und 31. Dezembervon 8.00 bis 12.00 Uhr,
5.Strohbrück 
 Vom 1. Mai bis 30. September 
montags, mittwochs und freitagsvon 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
sonnabends, sonn- und feiertagsvon 8.00 bis 18.00 Uhr
Vom 1. Oktober bis 30. April 
montags bis donnerstagsvon 8.00 bis 15.00 Uhr
und freitagsvon 8.00 bis 12.00 Uhr
 jeweils nur nach vorheriger Anmeldung, die mindestens 24 Stunden vorher beim Außenbezirk Rendsburg des Wasser- und Schifffahrtsamtes Kiel-Holtenau (Tel. 04331/594151) zu erfolgen hat.
(2) Von den Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden für die Schleusen
1.Brunsbüttel und Gieselau durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel
 Alte Zentrale 4
25541 Brunsbüttel
Tel. 04852/885-0Fax 04852/885-408
2.Kiel-Holtenau und Strohbrück durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau
 Schleuseninsel 2
24159 Kiel-Holtenau
Tel. 0431/3603-0Fax 0431/3603-414
3.Eider-Sperrwerk, Lexfähr und Nordfeld durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning
 Am Hafen 40
25832 Tönning
Tel. 04861/615-0Fax 04861/615-325

in den Bekanntmachungen für Seefahrer (BfS) veröffentlicht. Bei besonderen Erfordernissen kann für die Berufsschifffahrt bei den Schleusen Lexfähr, Nordfeld und Strohbrück von den Schleusenbetriebszeiten abgewichen werden, wenn dies vorher während der Betriebszeit für die Schleusen Lexfähr und Nordfeld bei der Schleusenaufsicht und für die Schleuse Strohbrück beim Außenbezirk Rendsburg des Wasser- und Schifffahrtsamtes Kiel-Holtenau angemeldet worden ist.

§ 3 Verhalten in den Schleusenbereichen

(1) Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Es ist insbesondere verboten,
1.
das Auslaufen aus den Schleusen zu behindern;
2.
vermeidbare Geräusche zu verursachen, insbesondere Schallsignale außer in den vorgeschriebenen Fällen abzugeben;
3.
Scheinwerfer außer in notwendigen Fällen zu gebrauchen;
4.
schädliche oder störende Stoffe einzubringen, einzuleiten oder abzulagern oder das Schleusengelände zu verunreinigen;
5.
Rettungsgeräte missbräuchlich zu benutzen;
6.
Anlagen zu beschädigen oder unbefugt zu benutzen.
(2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist. Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen. Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen. Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden. Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.
(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass
1.
von seinem in der Schleusenkammer festgemachten Fahrzeug, dessen Heck in einem Abstand von weniger als 25 Meter von der dahinter liegenden Torbahn entfernt ist, kein nach achtern gerichteter Schraubenstrom auf das Schleusentor einwirken kann,
2.
im Falle eines Fahrzeuges mit Verstellpropeller der Propeller während der Schleusenliegezeit in Nullstellung eine geringst mögliche Strömung in der Schleuse verursacht.

§ 3a Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit

(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.

§ 4 Brandverhütung

(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) befördern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschiffen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen in die Schleuse sowie während es Schleusungsvorgangs
1.
geeignete und ausreichende Feuerlöschgeräte betriebsklar bereitzuhalten und ausreichende Feuerwachen einzuteilen,
2.
Schornsteine und Tankräume nicht zu reinigen,
3.
Tankräume geschlossen zu halten,
4.
Schornsteine und Auspuffrohre mit Funkenfängern zu versehen.
(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren, den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusengelände außerhalb geschlossener Räume
1.
zu rauchen oder glühende Stoffe bei sich zu führen oder wegzuwerfen,
2.
funkenverursachende Arbeiten auszuführen, funkenverursachende Geräte oder Maschinen oder zur Funkenverursachung neigende Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb zu setzen,
3.
offene Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine rote Flagge (Flagge "B" des Internationalen Signalbuches) und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.

§ 5 Anmeldung in den Schleusen

(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.
(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.

§ 6 Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau

(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
1.
Liegestellen Brunsbüttelim Norden und Westen durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse.
2.
Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7)im Norden durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,
im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer.
3.
Liegestellen Kiel-Holtenauim Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße,
im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.
(2) Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben. Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten. Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden. Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.

§ 7 Betreten der Schleusenbereiche

(1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
1.
Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Polizei, des Zolls, der Bundespolizei, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und anderer Behörden mit einem Dienstausweis in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben;
2.
Lotsen und Kanalsteuern mit einem Ausweis in Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
3.
Besatzungsmitgliedern oder Angehörigen von Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen, die in der Schleuse liegen oder in Kürze erwartet werden;
4.
Fahrgästen in geringer Anzahl; bei mehr als 12 Fahrgästen ist die Zustimmung des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes einzuholen;
5.
Personen, die im Besitz eines von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten gültigen Betretungsausweises sind;
6.
Personen, die im Besitz einer von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten Erlaubnis (Laufzettel) zum einmaligen Betreten sind;
7.
Personen, die von Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes begleitet werden;
8.
Personen, die im Besitz einer gültigen Besichtigungskarte sind;
9.
Besatzungen der in den Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau liegenden Fahrzeuge.
(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen. In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden. Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 8 Befahren der Landflächen im Schleusenbereich

(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.

§ 9 Übernahme von Proviant oder Ausrüstung

(1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeitig Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.
(2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.

§ 11 Schadensmeldung

Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.

§ 12 Durchführungsregelung

Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen. Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Schleusenbetrieb beeinträchtigt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 3 die dort genannten Anforderungen an die Schleusung nicht sicherstellt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 die genannten Maßnahmen unterlässt oder gegen ein Verbot nach § 4 Abs. 2 und 3 verstößt,
3.
den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 9 Absatz 1 keinen Angehörigen der Schiffsbesatzung zur Verfügung stellt,
4a.
entgegen § 9 Absatz 2 das Schleusen der Fahrzeuge verzögert oder sonst beeinträchtigt oder
5.
entgegen § 12 den Einzelweisungen nicht Folge leistet.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft; ...