Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

(XXXX) §§ 1 und 2

§ 3

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind dieSeemannsordnungund das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)