Satellitendatensicherheitsverordnung

Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt

(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann.
(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn
1.
im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann,
2.
im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder
3.
die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super- und hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.

§ 2 Sensitive Anfragen

(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv.
(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn
1.
die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder
2.
das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und
a)
das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder
b)
die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und
aa)
die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder
bb)
sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt
oder
3.
Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden.
(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 )
Staatsgebiet Armenien
Staatsgebiet Aserbaidschan
Staatsgebiet Côte d´Ivoire
Staatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)
Staatsgebiet Irak
Staatsgebiet Islamische Republik Iran
Staatsgebiet Kongo
Staatsgebiet Kuba
Staatsgebiet Libanon
Staatsgebiet Liberia
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Myanmar
Staatsgebiet Ruanda
Staatsgebiet Sierra Leone
Staatsgebiet Simbabwe
Staatsgebiet Somalia
Staatsgebiet Sudan
Staatsgebiet Arabische Republik Syrien
Staatsgebiet Turkmenistan
Staatsgebiet Usbekistan
Staatsgebiet Weißrussland

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 509 )
Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60° geographischer Breite)
Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)

Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1314)

Staatsgebiet Afghanistan
Staatsgebiet Armenien
Staatsgebiet Aserbaidschan
Staatsgebiet Äthiopien
Staatsgebiet Bosnien-Herzegowina
Staatsgebiet Dschibuti
Staatsgebiet Eritrea
Staatsgebiet Georgien
Staatsgebiet Irak
Staatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete
Demokratische Republik Kongo
Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))
Staatsgebiet Libanon
Staatsgebiet Mali
Staatsgebiet Republik Moldau
Staatsgebiet Senegal
Staatsgebiet Somalia
Staatsgebiet Sudan
Staatsgebiet Südsudan
Staatsgebiet Syrien
Staatsgebiet Tschad
Staatsgebiet Ukraine
Staatsgebiet Usbekistan
Westsahara
Staatsgebiet Zentralafrikanische Republik
Staatsgebiet Zypern

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 510 )
1.
Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
2.
Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.
3.
Personen,
a)
die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen,
b)
deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angezeigt worden ist,
c)
die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und
d)
bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2)

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 511 )