Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Satz 2, 3 und 4 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebührenerhebung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 808)

GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
1.1Neugenehmigung§ 3 Abs. 1 SatDSiG26 500
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag
§ 3 Abs. 1 SatDSiG

890 bis 8 850
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Abs. 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)


§ 3 Abs. 1 SatDSiG



13 300
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit
§ 3 Abs. 4 SatDSiG

890
3Erlaubnis der Übertragung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems


§ 10 Abs. 2 SatDSiG



13 300
4Zulassung als Datenanbieter
4.1Neuzulassung§ 11 Abs. 1 SatDSiG17 700
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag
§ 11 Abs. 1 SatDSiG

890 bis 8 850
5Erlaubnis nach § 19 SatDSiG§ 19 Abs. 1 SatDSiG
5.1Einzelner Datensatz (im Sinne einer Einzelszene)
54
5.2Zielgebiet bis zu 100 km x 100 km200
5.3Zielgebiet bis zu 200 km x 200 km570
5.4Zielgebiet bis zu 300 km x 300 km1 040
5.5Zielgebiet bis zu 400 km x 400 km1 600
5.6Zielgebiet bis zu 500 km x 500 km2 240
5.7Zielgebiet bis zu 600 km x 600 km2 940
5.8Zielgebiet bis zu 700 km x 700 km3 705
5.9Zielgebiet bis zu 800 km x 800 km4 525
5.10Zielgebiet bis zu 900 km x 900 km5 400
5.11Zielgebiet bis zu 1 000 km x 1 000 km6 325
5.12Zielgebiete größer als 1 000 x 1 000 kmEine Gebühr nach 5.11 zuzüglich 4 Euro für jede weiteren 1 000 km2, um die die Fläche des Zielgebiets die Fläche nach 5.11 überschreitet.
6Erteilung einer Sammelerlaubnis
6.1Vorschaubilder mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten
§ 20 Nr. 1 SatDSiG

440
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten
§ 20 Nr. 2 SatDSiG

Gebühr abhängig von der Größe des Zielgebietes und der Frist, für welche die Erlaubnis erteilt wird:
Einfache Gebühr nach Nr. 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nr. 5 für jeden Monat der Frist