Sanitätsoffizieranwärter-Ausbildungsgeldverordnung

Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 93 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), von denen § 30 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anspruch auf Ausbildungsgeld

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.

§ 2 Höhe des Ausbildungsgeldes

(1) Der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes entspricht dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
(2) Werden Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert, wird das Ausbildungsgeld im gleichen Verhältnis wie die wöchentliche Ausbildungszeit gekürzt.

§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld

Auf das Ausbildungsgeld angerechnet werden Geld- oder Sachleistungen, die eine Sanitätsoffizieranwärterin oder ein Sanitätsoffizieranwärter von anderer Seite für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit erhält.

§ 4 Entsprechende Geltung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes

§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 6, sowie die §§ 3a, 9, 9a, 10, 11, 12, 17a, 17b und 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. September 2000 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 15 Absatz 71 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.