Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung

Verordnung über das Verfahren für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung
1.
der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission vom 20. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 104 S. 3) und
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (ABl. EU Nr. L 304 S. 21, 2008 Nr. L 11 S. 23)
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich
1.
der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das eine Sondererstattung in Anspruch genommen werden soll, um solches von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt,
2.
der Ausstellung einer Bescheinigung über diese Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 433/2007,
3.
der Kennzeichnung des nach Nummer 1 kontrollierten Fleisches durch Sicherungsmittel,
4.
der Überwachung der Zerlegung in Teilstücke sowie der Überwachung der Kennzeichnung, der Verpackung und der Nämlichkeitssicherung der Teilstücke bis zu deren Übernahme durch die Bundesfinanzverwaltung nach Absatz 2.
(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Fleisches nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007.
(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vorschriften der Ausfuhrerstattungsverordnung.

§ 3 Mindestmenge

Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60"quartiers compenses", 60 halbe Tierkörper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden und dies der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 4 Gewinnung, Verpackung und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke

(1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
Die Erklärung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.
2.
Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).
3.
Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons gesichert und erklärt, daß die Viertel mit dem festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung vollständig zerlegt und die gewonnenen Teilstücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern verpackt worden sind.
4.
Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 sind innerhalb der Frist nach Artikel 4 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekennzeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.

§ 5 Pflichten des Zerlegebetriebes

Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen, daß
1.
die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Viertel bei der Anlieferung richtig ermittelt werden, wobei jeweils höchstens vier Viertel zusammen verwogen werden dürfen;
2.
Aufzeichnungen über die Verwiegung der Viertel angefertigt und mindestens sechs Monate lang geordnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben mindestens die Nummern der Sicherungsmittel der einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt verwogenen Viertel und die entsprechenden Gewichte auszuweisen;
3.
ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster angefertigt wird.

§ 6 (weggefallen)

-

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung vom 18. August 1982 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1984 (BGBl. I S. 358), außer Kraft.Die in Satz 2 genannte Verordnung ist für die Gewährung der Sondererstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten weiter anzuwenden, die vor dem Tage des Inkrafttretens der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt worden ist.
§ 7 Satz 2 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift

Anlage

(weggefallen)