Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

Art 1

Die Bestimmungen der Artikel II § 3 und Artikel III § 4, soweit nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beschäftigten der Kommission in der Bundesrepublik Deutschland berührt wird, § 7 Buchstabe a und § 9 Buchstabe a des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die RIAS BERLIN-Kommission Anwendung.

Art 2

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften der Kommission Befreiung von Zöllen und Abgaben auf
a)
einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeitsmittel einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der Kommission und
b)
einzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die anläßlich ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer Berufung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Regierungsabkommens zu Mitarbeitern der Kommission ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, sowie deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen.

Art 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.