Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,
2.
Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,
3.
Tier- und Artenschutz, Hege,
4.
Jagdreviergestaltung,
5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,
6.
Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,
7.
Halten und Führen von Jagdhilfstieren,
8.
Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,
9.
Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Boden-, Wetter- und Klimakunde.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1.
Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und
2.
Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
b)
Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
c)
die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
d)
Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,
b)
mit Fanggeräten umgehen,
c)
Jagdgäste führen,
d)
Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,
e)
Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,
f)
Munition lagern und transportieren
und dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.

§ 6 Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Bewirtschaftung von Jagdrevieren,
2.
Jagdausübung und Wildverwertung,
3.
Umgang mit Wildschäden,
4.
Planung und Organisation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,
b)
Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,
c)
jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,
d)
Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen
und dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Jagden planen und vorbereiten,
b)
Waffen zur Jagd einsetzen,
c)
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,
d)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,
e)
erlegtes Wild beurteilen,
f)
erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten
und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,
b)
Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,
c)
Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,
d)
Gespräche situationsgerecht führen
und dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;
2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:
a)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
b)
Führungen,
c)
Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,
d)
Aufstellen von Abschussplänen,
e)
Vorbereitung von Einzeljagden,
f)
Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;
3.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Bewirtschaftung
von Jagdrevieren
25 Prozent,
2.Prüfungsbereich Jagdausübung
und Wildverwertung
25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Umgang
mit Wildschäden
10 Prozent,
4.Prüfungsbereich Planung
und Organisation
30 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa15 Minutenzu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Wildbestände ermitteln
b)
Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen
c)
Arbeits- und Betriebsmittel auswählen
d)
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
e)
Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld desArbeitsplatzes,insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen
f)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
g)
Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln
h)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen
i)
Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten
j)
betriebliche Software anwenden
12
k)
Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellen
l)
Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen
m)
an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken
n)
Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiten
o)
Jahreswirtschaftspläne erstellen
p)
bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren
q)
Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren
r)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen
12
2Wildbewirtschaftung,
Wildverwertung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln
b)
Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen
c)
Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen
d)
Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten
e)
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden
f)
Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen
g)
Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und warten
h)
Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln
12
i)
Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen
j)
Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen
k)
erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen
l)
Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten
m)
Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten
n)
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden
o)
Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen
16
3Tier- und Artenschutz, Hege
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen
b)
Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführen
c)
Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten
4
d)
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen
e)
Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführen
f)
Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln
g)
Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollieren
h)
Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern
i)
Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen
8
4Jagdreviergestaltung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen
b)
jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen
c)
Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen
10
d)
Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln
e)
Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen
4
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewerten
b)
Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren
c)
mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten
4
d)
schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln
e)
Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen
f)
Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen
g)
Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen
h)
Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren
6
6Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzen
b)
Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen
c)
Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren
d)
Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzen
e)
Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen
f)
Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen
g)
Wildlockrufe erkennen und nachahmen
12
h)
Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen
4
7Halten und Führen von Jagdhilfstieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen
b)
Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten
c)
Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren
8
d)
Jagdgebrauchshunde ausbilden
e)
Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen
f)
Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen
10
8Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen
b)
Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern
c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
6
d)
Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen
e)
hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten
f)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen
8
9Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln
b)
Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden
4
c)
Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln
d)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen
e)
Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen
f)
mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten
8
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Boden-, Wetter- und
Klimakunde
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Bodenarten und Bodentypen beschreiben
b)
Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewerten
c)
Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren
d)
Wetterinformationen einholen und nutzen
e)
regionale Klimaverhältnisse erkennen
f)
Geländeklima erfassen und bewerten
6
g)
Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentieren
h)
Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten
2