Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2, §§ 15, 20, 22, 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. S. 393) wird, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:

§ 1

-

§ 2

(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein) zugelassen werden.
(2) Die Erlaubnis ist für jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf bestimmte Rennbahnen erstrecken. Sie setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind beizufügen:
a)
die Vereinssatzung,
b)
der jährliche Voranschlag,
c)
der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muß, daß die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,
d)
die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.
(3) Aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist. Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, daß der Zweck des Vereins verwirklicht wird.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist befugt, die Angaben in den Geschäftsberichten (Absatz 2 zu c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu prüfen. Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.
(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen müssen die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels gewährleisten.
(6) Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens nur erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten. Die Höhe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein bestimmter Platz anzuweisen.

§ 3

(1) Als Buchmacher darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis erbringt, daß er seiner Person nach die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet und die zur Ausübung des Buchmachergewerbes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzt.
(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Abschluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann (Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu leisten.
(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forderungen aus dem Wettgeschäft.
(4) Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde. Sie ist bei der Erteilung der Erlaubnis nach dem mutmaßlichen Umfang des Gewerbes des Buchmachers und der Höhe der zu erwartenden Verbindlichkeiten, für die die Sicherheit haftet (Absatz 3) zu bemessen und kann von der Behörde jederzeit erhöht oder ermäßigt werden. Auf Antrag des Finanzamts ist die Sicherheit bis zu dem beantragten Betrag zu erhöhen. Leistet der Buchmacher innerhalb angemessener Frist die anderweit festgesetzte Sicherheit nicht, so ist die Erlaubnis zu widerrufen.
(5) Die Sicherheit darf nur im Einverständnis mit der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Buchmacher zugelassen ist, freigegeben werden.

§ 4

-

§ 5

Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 6

(1) Den Buchmachern ist vorzuschreiben, welchen Beschränkungen sie und ihre Gehilfen (§ 3 Absatz 2) sich bei Ausübung ihres Gewerbes auf dem Rennplatz wie außerhalb des Rennplatzes hinsichtlich des Ortes und der Bezeichnung ihrer Geschäftsräume zu unterwerfen haben. Es kann ihnen auch der Abschluß bestimmter Arten von Wetten untersagt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Bestimmungen darüber erlassen, welche Beschränkungen dieser Art allen Buchmachern gemeinsam aufzuerlegen sind.
(2) Innerhalb der Örtlichkeit, in der dem Buchmacher der Abschluß oder die Vermittlung von Wetten gestattet ist, darf er Wetten für alle Rennen abschließen oder vermitteln, sofern nicht nach Absatz 1 für alle Buchmacher gemeinsam geltende Beschränkungen bestimmt sind. Auf besonderen Antrag können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Buchmachern für einzelne Rennveranstaltungen des eigenen Landes die Erlaubnis zum Abschluß oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn erteilen, zu der diese Buchmacher sonst nicht zugelassen sind.
(3)

§ 7

Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie jedem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen, aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis ergeben.

§ 8

(1) Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern. ...
(2) Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen.

§ 9

Die von dem Veranstalter und den Annahmestellen eines Totalisators dem Wettnehmer auszuhändigenden Urkunden (Totalisatorausweise, Tickets) müssen enthalten
a)
die Nummer, den Ort und den Tag des Rennens (Tagesstempel oder Tageszeichen des Rennvereins),
b)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
c)
den Betrag des Wetteinsatzes,
d)
den Namen des Unternehmers.

§ 10

(1) Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Einzelwette im Durchschreibeverfahren zwei gleichlautende Wettscheine auszustellen. ... Der mit dem Steueraufdruck versehene Wettschein ist dem Wettnehmer auszuhändigen, der andere verbleibt im Besitz des Buchmachers. Mehrere Wetten desselben Wettnehmers, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere an demselben Tage und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefaßt werden, wenn die entrichtete Steuer für sämtliche Wetten ausreicht. Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. Die Wettscheine müssen enthalten
a)
den Tag der Ausstellung,
b)
den Namen, Ort und Tag des Rennens,
c)
den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
d)
die Art und den Inhalt der Wette,
e)
den Betrag des Wetteinsatzes,
f)
den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.
(2) Der Wetteinsatz muß mindestens 50 Cent betragen, höhere Wetteinsätze müssen durch 10 ohne Rest teilbar sein.
(3) Die Wettscheine sind mit nicht löschbarem Schreibmittel auszufüllen. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen können gebraucht werden, insbesondere ist es gestattet, das Datum mit Zahlen zu bezeichnen; farbige Stempelabdrucke sind zur Ausfüllung der Wettscheine zugelassen.

§ 11

Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Durchschriften der Wettscheine sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluß der Wetten, wie Brief- und Telegrammwechsel, die Aufstellungen und Abrechnungen mit den Buchmachergehilfen sind zeitlich geordnet 3 Jahre lang aufzubewahren.

§ 12

-

§ 13

Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen
1.
als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wetteinsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2.
als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlungen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu bezeichnende Wette weitergegeben ist,
zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend.

§ 14

Die Rennwettsteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.

§ 15

(1) Örtlich zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63der Reichsabgabenordnungfinden Anwendung.

§ 16

Zur Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren sind zugelassen
a)
Vereine,
b)
Buchmacher hinsichtlich der durch Eintragung in das Wettbuch zustande gekommenen Wetten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).

§ 17

(1) Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, Buchmacher haben hinsichtlich der im § 16 zu b genannten Wetten halbmonatlich über die Wetteinsätze und die davon zu entrichtenden Steuern eine Nachweisung aufzustellen. Vereine haben sich dabei des Musters 5, Buchmacher des Musters 6 zu bedienen.
(2) In die Nachweisungen ist das Gesamtergebnis der sämtlichen abgeschlossenen Wetten für jeden Renntag und für jedes Einzelrennen einzutragen.
(3) Die Wettsteuer ist von dem Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen zu berechnen; hierbei sind überschießende Centbeträge auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden. Die einzelnen Steuerbeträge sind am Schluß aufzurechnen.
(4) Für diejenigen in der Nachweisung aufzuführenden Wetten, für welche die Wetteinsätze aus einem der im § 26 der Ausführungsbestimmungen angeführten Gründen zurückgezahlt sind, kann die Wettsteuer von dem aufgerechneten Steuerbetrag abgesetzt werden. Die Gründe für die Absetzung und die Berechnung der abgesetzten Steuerbeträge sind auf der Nachweisung oder auf einem Anhang dazu zu vermerken. Die Absetzung gilt als Antrag auf Erlaß der Steuer aus Billigkeit. Wird die Absetzung für richtig befunden, so hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen.
(5) Als Unterlage für die Aufstellung der Nachweisungen dienen die über die getätigten Wettabschlüsse vorhandenen Bücher und Listen der Vereine sowie die Wettbücher der Buchmacher.

§ 18

(1) Die Nachweisung nebst Anhang hierzu (§ 17 Abs. 4 Satz 2) ist von dem zu ihrer Einreichung Verpflichteten unter der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben zu unterschreiben und von Vereinen innerhalb der im § 17 Abs. 1 festgesetzten Frist, von Buchmachern spätestens bis zum 7. jeden Monats für die in der Zeit vom 16. bis zum Schluß des vorangegangenen Monats und spätestens bis zum 22. jeden Monats für die in der Zeit vom 1. bis 15. desselben Monats abgeschlossenen Wetten dem zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Nachweisung haben die Vereine und die Buchmacher die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Vereine haben der einzureichenden Nachweisung das Rennprogramm, die Buchmacher die von den Vereinen zu den Rennen, auf die sich die Besteuerung der Wetten bezieht, herausgegebenen Berichte (Rennberichte) beizufügen. Für Auslandsrennen, die nicht zustande gekommen sind und für die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Rennen nicht zustande gekommen ist.
(2) Die Wettsteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung an die Kasse des Finanzamts zu entrichten. Bei der Entrichtung durch Übersendung oder Überweisung des Betrags ist anzugeben, daß es sich um Wettsteuer handelt und auf welchen Zeitraum der Betrag entfällt.

§ 19

(1) Der rechtzeitige Eingang der Nachweisungen ist von dem Finanzamt durch die Totalisatorliste und die Buchmacherliste (§ 8) zu überwachen.
(2) Sind die Nachweisungen nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat das Finanzamt den Verein oder den Buchmacher zur Einreichung aufzufordern.

§ 20

Dem Finanzamt sind auf Verlangen die den Eintragungen in die Nachweisungen und den Anhang zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher, Wettbücher und Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen des Vereins oder des Buchmachers geschehen.

§ 21

-

(XXXX) §§ 22 bis 25

§ 26

(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder für zurückgezahlte Wetteinsätze erstattet werden, wenn
a)
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
b)
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt,
c)
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei denn, daß die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist. Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist.
(2) Dem mit Gründen versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern zurückgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestätigungen der Eintragung in das Wettbuch sowie der Rennbericht beizufügen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens zu ersehen ist. Die Steuer für Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann nicht erstattet werden. Anträge auf Erstattung der Wettsteuer für mehrere Wettscheine und für in das Wettbuch eingetragene und im Abrechnungsweg versteuerte Wetten können gesammelt vorgelegt werden. Die Wettausweise sind in diesem Falle nach Renntagen geordnet beizufügen.
(3) Der Antrag ist von dem Buchmacher innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ereignisse eingetreten sind, welche den Anspruch begründen. Vereine können den Antrag nur gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 17) stellen. Die Vorschriften der§§ 131, 133 und 136der AO finden Anwendung.
(4) Wettscheine, deren Steuerwerte erstattet sind, sind zu durchlochen. Der erstattete Betrag ist im Anhang zum Einnahmebuch nachzuweisen. Die Wettausweise werden Beleg zu der der Finanzkasse zuzustellenden Erstattungsnachweisung und diese wird Beleg zum Anhang zum Einnahmebuch. Ist die Wettsteuer im Abrechnungsverfahren entrichtet (§ 16), so ist die Erstattung in der Nachweisung, mit der die Entrichtung der Wettsteuer nachgewiesen ist (§ 17), zu vermerken.
(5) Die Erstattungen sind tunlichst zu beschleunigen.

§ 27

(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelustigungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 164 Euro beträgt.
(2) Bei öffentlichen Ausspielungen gelten als Ausweise auch Papierröllchen oder ähnliche Gegenstände, die die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes ausgehändigt erhalten, sofern diese Gegenstände in Verbindung mit anderen Tatumständen als Beweis für die Beteiligung am Spiel dienen, und ihrer Beschaffenheit nach unmittelbar über Gewinn und Verlust entscheiden.
(3) Nummernlisten, die über öffentlich veranstaltete Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler und zur Erhebung eines entsprechenden Beteiligungsbetrags vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, gelten nicht als Spielausweise.

§ 28

Öffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Gelde bestehen.

§ 29

Die Lotterie- und Sportwettensteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.

§ 30

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Lotterieunternehmens, der Ausspielung oder der Sportwette (Veranstalter) seinen Wohnsitz hat, oder sofern eine der im§ 52AO genannten Personen oder Personenvereinigungen Veranstalter ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese den Ort ihrer Leitung hat. Für Ausspielungen auf Jahrmärkten oder bei Gelegenheit von öffentlichen Volksbelustigungen ist auch das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Ausspielung stattfinden soll.
(2) Die Vorschriften der§§ 51, 52, 57 bis 63AO finden entsprechende Anwendung.

§ 31

(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tag nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der Lose betrauten Personen.
Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reisegewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind, haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanzamt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro übersteigt (vgl. § 18 Nr. 1b des Rennwett- und Lotteriegesetzes).
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. Der Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlichen Plans der Lotterie oder Ausspielung beizufügen.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist dem Finanzamt die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzureichen. Die Lose verbleiben im Gewahrsam des Finanzamts, bis die Versteuerung bewirkt ist. Über den Empfang der Lose ist dem Anmeldenden eine Bescheinigung nach Muster 9 auszustellen.

§ 31a

(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzumelden:
Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen.
(3) Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die gemäß § 37 zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter eigenhändig unterschrieben sein. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

§ 32

Ist in dem Preis für das Los zugleich in ungetrennter Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Veranstalter in der Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen besondere Lose nicht ausgehändigt werden, sondern die Bescheinigung über eine geleistete Vergütung (Eintrittskarten, Sammelbons, Gutscheine, die zur Teilnahme an einer Lotterie oder Ausspielung berechtigen oder die Aussicht auf einen Glücksgewinn eröffnen, und ähnliche) zugleich als Los dient. Der auf die Lose zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Veranstalter überhaupt nicht oder nur unzureichend gemacht, so hat das Finanzamt den auf die Lose zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.

§ 33

Wird Befreiung von der Steuer beansprucht, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken verwendet werden wird. Über die Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, wird im ordentlichen Rechtsmittelverfahren entschieden.

§ 34

Die Behörde, welche nach den Bestimmungen der Landesgesetze die Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Sportwette erteilt, hat den Veranstalter auf seine steuerlichen Verpflichtungen gemäß §§ 31, 31a und 32 besonders hinzuweisen und von der Erteilung der Erlaubnis ohne Verzug dem Finanzamt unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Veranstalters und des Zeitpunktes, an welchem diesem die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt wurde, Mitteilung zu machen.

§ 35

Wer ausländische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10 innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung vorzulegen. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.

§ 36

(1) Das Finanzamt prüft die Anmeldung (§§ 31 und 35) und setzt auf beiden Stücken der Anmeldung die Steuer fest; die eine Anmeldung gibt es dem Steuerpflichtigen zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anmeldung wird Beleg zum Sollbuch.
(2) Hat das Finanzamt gemäß § 34 von der beabsichtigten Veranstaltung einer Lotterie, Ausspielung oder Sportwette Kenntnis erhalten, ohne dass innerhalb der Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist, so hat es wegen Festsetzung und Beitreibung der Lotteriesteuer, sowie nach den Umständen wegen Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. Die Vorlegung der Lose zur Abstempelung kann im Wege des§ 202AO erzwungen werden. Um einen beabsichtigten Vertrieb ungestempelter Lose zu verhindern, kann das Finanzamt die Polizeibehörde um Beschlagnahme der Lose ersuchen.

§ 37

(1) Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Lotteriesteuer von der Lotteriesteuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Lotteriesteuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen.
(2) Für inländische Lotterien und Sportwetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Centbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden ist.
(3) Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasse planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig.
(4) Die Steuer von ausländischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 38

Von der Einzahlung der Steuer hat die Finanzkasse dem Finanzamt umgehend Mitteilung zu machen.

§ 39

Die Finanzämter können die Steuer auf Antrag über den Zeitpunkt hinaus, in dem mit dem Losabsatze begonnen werden soll, stunden (§ 105AO). Die Stundung soll in keinem Fall sechs Monate überschreiten und spätestens vier Wochen vor der Ziehung oder der Ausspielung ablaufen. Stundung ohne Sicherheitsleistung darf nur mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion gewährt werden. Eine Stundung der Steuer für ausländische Lose sowie von Steuerbeträgen unter 250 Euro soll nicht gewährt werden.

§ 40

Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei denen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis nicht von vornherein eine planmäßig bestimmte Anzahl von Losen festgesetzt, dem Veranstalter vielmehr nur gestattet ist, Lose zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Lotterie oder Ausspielung je nach der Anzahl der auszugebenden Lose versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen der §§ 31 und 32. Die weiterhin auszugebenden Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, in der unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.

§ 41

Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.

§ 42

(1) Nachdem entweder die festgesetzte Steuer eingezahlt oder gestundet, oder die Steuerbefreiung der Lose anerkannt worden ist, werden die Lose durch das zuständige Finanzamt mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der Stempel hat runde Form. Er führt denReichsadlerund über diesem die Aufschrift "Versteuert" oder "Steuerfrei", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
(2) Die abgestempelten Lose werden gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung (§ 31 Abs. 3 Schlußsatz) und gegen eine auf diese zu setzende Empfangsbestätigung des Loseempfängers zurückgegeben.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf ausländische Lose Anwendung.

§ 43

(1) Die Oberfinanzdirektionen können unter den erforderlichen Bedingungen und Sicherungsmaßnahmen zuverlässigen Privatdruckereien, die sich mit dem Druck von Losen befassen, gestatten, die bei ihnen gedruckten Lose auf Kosten des Anmelders in der rechten oberen Ecke des Loses mit folgendem Vermerke zu versehen:
Den Vorschriften über die Lotteriesteuer ist nach der Bescheinigung des Finanzamts ... vom ... Nr. ... des Sollbuchs genügt (§ 43 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz).
Die Worte "Nr. ... des Sollbuchs" fallen fort, wenn die Lotterie oder Ausspielung als steuerfrei anerkannt ist.
(2) Der Antrag auf Genehmigung der vereinfachten Abstempelung ist mit der Anmeldung zur Versteuerung bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt darf die Genehmigung erst erteilen, wenn die Steuer bezahlt oder gestundet oder anerkannt ist, daß die Lotterie oder Ausspielung von der Steuer befreit ist.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung, die das Finanzamt auch der Druckerei mitzuteilen hat, dürfen von dieser die Lose an den Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung nicht ausgehändigt werden.

§ 44

Ungestempelte Lose dürfen, sofern es sich nicht um Lotterien und Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 164 Euro handelt, oder die Oberfinanzdirektion zur Abstempelung ungeeignete Lose zugelassen hat (§ 41 Satz 2), nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Oberfinanzdirektion kann ferner bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde oder die Beschaffenheit der Lose eine Abstempelung ausschließt. Das gleiche gilt auch für Geldlotterien, wenn der Absatz der Lose nur in einem bestimmten, räumlich beschränkten Gebiet stattfindet.

§ 45

(1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn
a)
die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,
b)
unter entsprechender Ermäßigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte Lotterieplan abgeändert wird.
(2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.
(3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluß des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.
(4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der§§ 131, 133, 136AO finden Anwendung.

§ 46

(1) Die Bestimmungen der §§ 27, 28, 31, 31a Abs. 1 und 2, §§ 32 bis 36, 37 Abs. 4, §§ 39, 40 bis 44 finden auf die Staatslotterien der Länder und auf die von den Ländern oder in deren Auftrag veranstalteten Sportwetten keine Anwendung. § 31a Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein kürzerer Anmeldungszeitraum als der Kalendermonat zulässig ist.
(2) Die Verwaltung der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tag nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem zuständigen Finanzamt unter Benutzung eines zwischen der Oberfinanzdirektion und der Lotterieverwaltung zu vereinbarenden Musters die Zahl der abgesetzten Lose und den Preis der Lose anzuzeigen. Die Anzeigen sind schriftlich unter Beifügung eines Ziehungsplans doppelt zu erstatten. Das Finanzamt überwacht auf Grund des Ziehungsplans den rechtzeitigen Eingang der Anzeigen über jede Klassenziehung.
(3) Das Finanzamt setzt die zu entrichtende Lotteriesteuer auf beiden Stücken der Anzeige fest; die eine Anzeige gibt es der Landeslotterieverwaltung zurück und leitet die andere der Finanzkasse zu. Die Anzeige wird Beleg zum Sollbuch.
(4) (weggefallen)

§ 47

(1) Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten stattfinden. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Sportwetten unterliegen der Steueraufsicht nicht.

§ 48

(1) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß die zuständigen Finanzämter innerhalb ihrer Bezirke im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von örtlichen Prüfungen der Betriebe vorzunehmen haben. Auch ohne solche Anordnungen ist es Pflicht der Finanzämter, die Wett- und Lotterieunternehmungen und die im § 43 genannten Druckereien auf Erfüllung der ihnen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz obliegenden Verpflichtungen ständig zu beaufsichtigen. Dies geschieht zweckmäßigerweise auf Grund eines besonderen Prüfungsplans. Es muß aber auch auf außergewöhnliche Prüfungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sich durch Beobachtung der Wettbetriebe, durch Einsicht der Zeitungsinserate oder aus sonstigem Anlaß ergeben, Bedacht genommen werden.
(2) Es ist Sorge zu tragen, daß die Steuerpflichtigen, insbesondere die Buchmacher und deren Gehilfen, von den beabsichtigten Prüfungen nicht vorher Kenntnis erhalten. Mit den Polizeibehörden ist zusammenzuarbeiten.
(3) Die Steueraufsicht erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsgebaren der Steuerpflichtigen, soweit es für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. Im übrigen gelten die§§ 193, 196 bis 199, 204 und 209AO.

§ 49

(1) Bei der Steueraufsicht kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
a)
die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke, Aufzeichnungen und ähnlicher Unterlagen, die sich auf den Geschäftsverkehr des Steuerpflichtigen sowie auf die Versteuerung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte beziehen, namentlich der Geschäftsbücher, Wettbücher, Steuerblocks, des Schriftwechsels mit den Wettnehmern, anderen Buchmachern und mit sonstigen Personen, die unmittelbar an einem Wettgeschäft, einer Lotterie oder Ausspielung beteiligt sind. Das Finanzamt kann die Vorlegung dieser Schriftstücke an der Amtsstelle verlangen. Die Einsichtnahme soll jedoch auf Wunsch des Steuerpflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung erfolgen, sofern ihm die Vorlegung an Amtsstelle nicht zugemutet werden kann. Zur Vorlegung der Bücher sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind. Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, daß die Bücher auch in seiner Abwesenheit eingesehen werden können;
b)
die Inanspruchnahme anderer Personen gemäߧ§ 177 bis 188AO. In Frage kommt insbesondere die - erforderlichenfalls eidliche - Vernehmung von Auskunftspersonen und die Einsichtnahme in Schriftstücke anderer Personen als der Steuerpflichtigen. Die Einreichung derartiger Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. In Betracht kommen: der Schriftwechsel mit Rennvereinen, Buchmachern und Lotterieveranstaltern oder deren Gehilfen, die Wettscheine, Quittungen, Lose und Berechnungen, die sich im Besitz solcher Personen befinden, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschäftsbeziehungen getreten sind. Die Beeidigung der Auskunftspersonen und die Vorlegung von Schriftstücken kann mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion verlangt werden;
c)
das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen gemäߧ 198AO. Es kann insbesondere zu dem Zweck geschehen, um entweder die Schriftstücke (Buchstabe a) einzusehen oder um nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehr die Vorschriften der §§ 4, 13 und 19 des Gesetzes innehält. Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit beschränken. Außerhalb der üblichen Geschäftsstunden dürfen die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen nur mit dessen Einwilligung betreten werden.
(2) Der Beauftragte (§ 206AO) soll sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrags ausweisen. Der Steuerpflichtige hat dem Beauftragten die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen (§ 197AO).
(3) Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen insbesondere Erzwingungsstrafen enthält§ 202AO.
(4)

§ 50

Die Vereine haben den Beauftragten der Finanzämter, die sich auszuweisen in der Lage sind, jederzeit kostenfrei und ungehindert Zutritt zu allen Rennen, und zwar sowohl zu dem Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer und der Buchmacher zu gewähren.

§ 51

(1) Die Beauftragten haben sich bei den Prüfungen selbständig insbesondere davon zu überzeugen, ob die geschuldeten Steuerbeträge entrichtet, über sämtliche Wetten versteuerte Wettscheine ausgestellt, die Wetten in das Wettbuch eingetragen sind, nicht Wettbücher unbefugt geführt werden, die vorgefundenen versteuerten Wettscheine echt und nicht mißbräuchlich wiederholt verwendet worden sind und die Eintragungen mit denen in den Nachweisungen und Anmeldungen übereinstimmen sowie ob auch im übrigen den Vorschriften des Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen entsprechend verfahren wird. Zu diesem Zweck haben sie sich über die für die Abgabenentrichtung in Betracht kommenden Verhältnisse der steuerpflichtigen Betriebe und Unternehmungen eingehend zu unterrichten, auch den Veröffentlichungen der Tagesblätter, den Geschäftsberichten und Jahresbilanzen Beachtung zu schenken.
(2) Besondere Aufmerksamkeit ist der Ermittlung verbotener Wettunternehmen oder unangemeldeter und unversteuerter Lotterien zuzuwenden. Etwa geschuldete Steuer ist ungesäumt einzuziehen.

§ 52

Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Verlangen Rennprogramme und Rennberichte über die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu übersenden.

§ 53

-

§ 54

Das Finanzamt, das eine Untersuchung gegen einen Verein, einen Buchmacher, einen Veranstalter oder einen Buchmachergehilfen einleitet, hat unverzüglich hiervon und von dem Ausgang des Verfahrens der Zulassungsbehörde (§ 34) Mitteilung zu machen.

(+++ Überschrift "E. Steuererhebung" vor § 55: Die Bestimmungen dieses Abschn. sind gem. § 132 Abs. 2 Buch O v. 15.12.1932 idF1.d. Erl. d. RdF v. 21.3.1935 RStBl. S. 529, 533,2.d. Erl. d. RdF v. 24.11.1937 RStBl. S. 1205 u.3.d. nicht veröffentlichten Runderl. d. RdF v. 11.5.1938 nicht mehr anzuwenden, soweit sie von der in der BuchO getroffenen Regelung abweichen +++)

§ 55

(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebuch nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.

§ 56

(1) Das Sollbuch ist nach anliegendem Muster 11 zu führen.
(2) Es ist derart einzurichten, daß für jeden Steuerpflichtigen, der die Rennwettsteuer in wiederkehrenden Zeitabschnitten entrichtet (§§ 16, 17) ein besonderes Konto zu eröffnen ist, und zwar in zwei Abteilungen, nämlich für Vereine und für Buchmacher, denen die Führung von Wettbüchern gestattet ist. Die Anlegung des Sollbuchs und die Eintragung des Steuerpflichtigen erfolgt durch das Finanzamt auf Grund der Listeneintragung (§ 8 Abs. 2). Erfolgen die Eintragungen unter fortlaufenden Nummern, so sind Nachträge am Schluß des Sollbuchs einzutragen. Im übrigen sind die Steueranmeldungen und Nachweisungen in einer besonderen Abteilung fortlaufend einzutragen.
(3) In das Sollbuch sind die auf der Nachweisung oder Anmeldung oder durch sonstige Verfügung des Finanzamts festgesetzten Steuerbeträge einzutragen. Jeder Steuerbetrag ist sofort nach Eingang und Eintragung im Einnahmebuch in den Spalten 7 bis 11 auf das Konto des Steuerpflichtigen, für den die Zahlung geleistet ist, zu verbuchen, auch wenn der Finanzkasse die Festsetzungsverfügung noch nicht vorliegt. Die Kasse hat die Spalten 3 bis 6 des Sollbuchs sofort nach Eingang der mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Nachweisung, Anmeldung, Anzeige oder der sonst die Insollstellung anordnenden Verfügung auszufüllen und das Weitere wegen Erhebung oder Herauszahlung der Steuer zu veranlassen. Weicht der festgesetzte Steuerbetrag von dem Betrag der bereits eingezahlten und in Spalte 9 des Sollbuchs angeschriebenen Steuer ab (§ 21), so ist in Spalte 9 unmittelbar unter der Eintragung des voreingezahlten Steuerbetrags der nachgeforderte Betrag sofort nach Zahlung einzutragen oder daselbst die Herauszahlung etwa zuviel gezahlter Steuer mit roter Tinte abzusetzen.

§ 57

(1) Das Sollbuch wird für neue Eintragungen am 31. März geschlossen. Die innerhalb der nächsten drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs (§ 55 Abs. 2 Schlußsatz) noch nicht erledigten Steuerfälle sind in das Sollbuch des folgenden Rechnungsjahrs zu übertragen und als Rückstände kenntlich zu machen. Auf ihre Erledigung ist besonders zu achten.
(2) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist unter dem Abschluß zu vermerken, daß die Rückstände in das neue Sollbuch vollständig und richtig übertragen worden sind.

§ 58

-

§ 59

Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu führen. Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuch (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres(31. März)abzuschließen.

§ 60

Die Oberfinanzdirektion kann Abweichungen in der Führung des Sollbuchs sowie des Wettsteuerzeichenbuchs und des Einnahmebuchs nebst Anhang zulassen.

§ 61

Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken.

§ 62

(1) Über jeden Verein und jeden Buchmacher, die in die nach § 8 Abs. 2 zu führende Liste eingetragen sind, und über die in der Anmeldung eingetragenen Veranstalter sind vom Finanzamt besondere Akten anzulegen, in die sämtliche die Ermittlung und Festsetzung der Steuern betreffenden Vorgänge nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung jederzeit möglich ist.
(2) Die gemäß § 52 eingereichten Rennberichte sind ebenfalls nach der Zeitfolge geordnet im besonderen Hefte aufzubewahren.
(3) Die Akten, Bücher, Listen und Nachweisungen über die Erhebung der Steuer sind fünf Jahre lang, vom Eintritt der Steuerpflicht ab gerechnet, aufzubewahren.

§ 63

Die Soll- und Einnahmebücher und die Wettsteuerzeichenbücher nebst den dazugehörigen Belegen sind nach Abschluß der Oberfinanzdirektion zur Prüfung vorzulegen. Das gleiche gilt für die Anmeldungen über Lotterien und Ausspielungen, die als steuerfrei anerkannt sind. Diese Anmeldungen sind vom Finanzamt in einem besonderen Verzeichnis zu vereinigen, das dem Landesfinanzamt zu dem für die Vorlegung des Sollbuchs vorgeschriebenen Zeitpunkt einzusenden ist.

Schlußformel

Der Reichsminister der Finanzen

Anlage Muster 1 bis Muster 14

-