Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 2 Abs. 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit sowie für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsnormen für Bananen (Konformitätskontrollen).

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Überwachung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen bei Verbringen von Bananen in den Geltungsbereich dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit Ausnahme der Kontrollen nach Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23). Die Bundesanstalt ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5.

§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere

Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:
1.
Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
2.
Ursprung des Erzeugnisses,
3.
Menge,
4.
Ort und Datum des Versandes,
5.
Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
6.
voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
7.
vorgesehene Bestimmung und
8.
Bestimmungszollstelle.
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.

§ 5 Freistellung von den Konformitätskontrollen

(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.
(2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm nicht entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
1.
entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.

§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.