Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts

Art 1

Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (bisherige Fassung: Artikel 1 bis 20 Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1213; Artikel 22 bis 38 Bundesgesetzbl. 1970 II S. 293, 348);
2.
dem revidierten Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (bisherige Fassung: Bundesgesetzbl. 1955 II S. 101) sowie seinen Zusatzprotokollen 1 und 2.
Die Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung abzugeben.

Art 3

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Art 4

Für die Berechnung der Dauer des Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre Werke nach dem revidierten Welturheberrechtsabkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in Artikel IV Abs. 4 bis 6 des revidierten Welturheberrechtsabkommens anzuwenden.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
1.
die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst nach ihrem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
2.
das revidierte Welturheberrechtsabkommen nach seinem Artikel IX und die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu diesem Abkommen jeweils nach ihrer Ziffer 2 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten,
3.
die in Artikel VI Abs. 1 Ziffer ii des Anhangs zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehene Erklärung nach Artikel VI Abs. 2 dieses Anhangs für die Bundesrepublik Deutschland wirksam wird,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.