Anordnung zur Übertragung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), wird angeordnet:

I.

Das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Museumsstiftung Post und Telekommunikation bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) wird dem Kurator übertragen.

II.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.