Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Eingangsformel

Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.

§ 1a Gebühr in besonderen Fällen

Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

§ 2 Berechnung der Gebühr

Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für
1.
Sonderaufwendungen (§ 4),
2.
die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),
3.
beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.

§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten

(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.
(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,
2.
die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
3.
Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,
4.
Besprechungen sowie Schreibarbeiten.
(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für
1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,
2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind.

§ 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen

Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben.

§ 4 Sonderaufwendungen

Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen

Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.

§ 7 Ermäßigung der Gebühr

Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

§ 8 Auslagen

Als Auslagen sind zu erstatten:
1.
Reisekosten,
2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

(XXXX) §§ 10 bis 17 (weggefallen)

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage 1 (zu § 3)

(Fundstelle: BGBl I 2018, 1877 - 1878)


Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden für die genannten Themenbereiche und Organisationseinheiten die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:
ThemenbereichOrganisationseinheitStundensatz
in Euro
 1Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung
Geschwindigkeit169
Schall
Akustik und Dynamik
 2DurchflussGase176
Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
 3Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und Niederfrequenz185
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
 4Ionisierende StrahlungRadioaktivität195
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
 5Länge, dimensionelle MetrologieBild- und Wellenoptik169
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
 6Masse und abgeleitete GrößenMasse – Weitergabe der Einheit176
Festkörpermechanik
Masse – Darstellung der Einheit
 7Metrologie in der ChemieMetrologie in der Chemie185
Gasanalytik und Zustandsverhalten
Thermophysikalische Größen
Physikalische Chemie
 8Metrologie für die MedizinBiomedizinische Magnetresonanz182
Biosignale
Biomedizinische Optik
 9Radiometrie und PhotometriePhotometrie und Spektroradiometrie199
Angewandte Radiometrie
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
10ThermometrieKryophysik und Spektrometrie179
Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Temperatur
11Zeit und FrequenzZeit und Frequenz147
12Metrologische
Informationstechnik
Mathematische Modellierung und Datenanalyse154
Metrologische Informationstechnik
13Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz
Explosionsschutz in der Energietechnik207
Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik
Grundlagen des Explosionsschutzes
14Sonstige NutzleistungenBegutachtungen120
Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung
Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung;
Industrielles Messwesen; Internationale Zusammenarbeit

Anlage 2 (zu § 3a)

(Fundstelle: BGBl I 2018, 1879 - 1890)


Für folgende Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) werden die nachstehend aufgeführten Festgebühren berechnet:
ThemenbereichOrganisationseinheitGld.-
pkt.
GebührentatbestandFestgebühr in Euro
 1Akustik, Ultraschall, BeschleunigungGeschwindigkeitAnzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG (eine Lauflänge)338,00
Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG und Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß Anlage II Abbildung 10 BeschussV (eine Lauflänge)464,75
Anzeige einer Marke gemäß § 24 Abs. 5 WaffG211,25
 3Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und NiederfrequenzWiderstandsnormale
Bearbeitung eines Vorganges (Kalibrierung eines oder mehrerer Normale)370,00
Kalibrierung eines Normal- oder Strommesswiderstandes (bei fester Leistung und Temperatur)647,50
Zusätzliche Messungen an Normalwiderständen (z. B. Temperatur- bzw. Leistungsabhängigkeit) je Messwert370,00
Widerstandsnormal/Kalibrierung KSK786,25
 4Ionisierende StrahlungRadioaktivität1Abgabe von Aktivitätsnormalen
1.1Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige Präparate der Nuklide877,50
H-3, C-14, Na-22, Cl-36, Mn-54, Fe-55, Co-57, Co-60, Ni-63, Sr-90, Tc-99, I-131, Ba-133, Cs-134, Cs-137, Eu-152, Pb-210, Th-nat, Am-241, U-nat
1.2Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige Präparate der Nuklide1 072,50
Be-7, P-32, Cr-51, Co-56, Co-58, Fe-59, Zn-65, Sr-85, Y-88, Sr-89, Nb-93m, Cd-109, Sn-113, I-125, Sb-125, Ra-226, Mischlösung 2, Mischlösung 5
1.3Aktivitätsnormale als Lösungen oder punktförmige Präparate der Nuklide1 365,00
Se-75, Ru-103, Ru-106, Ag-110m, Te-123m, I-129, Ce-139, Ba-140, Ce-141, Ce-144, Pm-147, Ta-182, Ir-192, Hg-197m, Au-198, Hg-203, Tl-204, Bi-207, Mischlösung 4
1.4Gasförmige Aktivitätsnormale des Nuklids Rn-222
1.4.1in einem vom Auftraggeber bereitgestellten Gefäß1 023,75
1.4.2in einem von der PTB bereitgestellten Gefäß1 316,25
2Mehrkosten für spezielle Präparate
2.1Spezielle Abfüllungen und Sonderanfertigungen633,75
2.2Flächenhafte Präparate390,00
3Kalibrierung von radioaktiven Quellen
3.1.1Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung oder punktförmigen Quelle eines gammastrahlenden Radionuklids mit Halbleiterspektrometern877,50
3.1.2Jedes weitere Radionuklid in einer wässrigen Lösung oder punktförmigen Quelle48,75
3.2Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines gammastrahlenden Radionuklids mit Ionisationskammern926,25
3.3Aktivitäts- und Verunreinigungsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines gammastrahlenden Radionuklids mit Ionisationskammern und Halbleiterspektrometern1 608,75
3.4Aktivitätsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines Radionuklids mit Flüssigszintillationszählung975,00
3.5Aktivitäts- und Verunreinigungsbestimmung an einer wässrigen Lösung eines Radionuklids mit Flüssigszintillations- und Halbleiterspektrometern1 755,00
3.6Bestimmung der Oberflächenemissionsrate an einer flächenhaften Quelle eines alpha- oder betastrahlenden Radionuklids1 121,25
3.7Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der Aktivität an einer flächenhaften Quelle des Radionuklids Am-2411 608,75
3.7.1Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien gemäß DIN ISO 87691 511,25
3.8Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der Aktivität an einer flächenhaften Quelle eines betastrahlenden Radionuklids3 120,00
3.8.1Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien gemäß DIN ISO 87691 511,25
3.9Bestimmung der Oberflächenemissionsrate und der Aktivität an einer flächenhaften Quelle eines Photonen emittierenden Radionuklids2 486,25
3.9.1Zusätzliche Prüfung auf Erfüllung der Klasse-1-Kriterien gemäß DIN ISO 87691 511,25
4Zusätzlicher Arbeitsaufwand für den Versand
4.1in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören390,00
5Radionuklidanalysen an Umweltproben und Industrieprodukten
5.1Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210 in einer Bleiprobe ohne Probenvorbehandlung438,75
5.2Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210 in zwei Bleiproben ohne Probenvorbehandlung731,25
5.3Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210 in einer Bleiprobe mit Probenvorbehandlung585,00
5.4Bestimmung der spezifischen Aktivität von Pb-210 in zwei Bleiproben mit Probenvorbehandlung1 023,75
Dosimetrie für Strahlentherapie und RöntgendiagnostikKalibrierung von Normalen in der Messgröße Luftkerma
Kalibrierung einer Normale, Grundgebühr2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität292,50
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(2 145*ni+ 292,50*nq) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
ni=Anzahl der Detektoren
nq=Anzahl der Strahlungsqualitäten
Kalibrierung von Normalen in der Messgröße
Wasser-Energiedosis
Kalibrierung einer Normale, Grundgebühr2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität390,00
Aufwand für die Nutzung weiterer Beschleuniger390,00
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(2 145*ni+ 390*nq+ Z) Euro mit
Z=(390*nq+ 390*nB) Euro
(Z = Zusatzkosten für Kalibrierungen bei Energien
E>2 MeV)
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
nq=Anzahl der Strahlungsqualitäten
ni=Anzahl der Detektoren
nB=Nutzung weiterer Beschleuniger
Kalibrierung von Detektoren zur nichtinvasiven Messung der praktischen Spitzenspannung an einer Röntgenanlage
Kalibrierung eines Detektors, Grundgebühr2 145,00
Kalibrierung pro Strahlenqualität292,50
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(2 145*ni+ 292,50*nq) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
ni=Anzahl der Detektoren
nq=Anzahl der Strahlungsqualitäten
StrahlenschutzdosimetrieBestrahlung von Dosimetersonden
(Photonen- und Betastrahlung)
Bestrahlung, Grundgebühr2 145,00
Grundgebühr für eine Bestrahlung E>2 MeV,
eine Photonenenergie
1 560,00
Grundgebühr für eine Bestrahlung E>2 MeV,
weitere Photonenenergie
926,25
Bestrahlung einer Dosimetersonde (E<2 MeV)97,50
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(2 145 + 97,50*n1 + D1 + D2 + 487,50*n2) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
n1=Anzahl der Bestrahlungen (E<2 MeV)
n2=Anzahl der Bestrahlungen
(Photonenenergie>2 MeV)
D1=Grundgebühr für Bestrahlung
einer Photonenenergie (E>2 MeV)
D2=Grundgebühr für Bestrahlung
weitere Photonenenergie (E>2 MeV)
Kalibrierung von Normalen und Dosimetern
in Strahlenschutzmessgrößen für Photonen-
und Betastrahlung
Kalibrierung Grundgebühr2 145,00
Kalibrierung pro Strahlungsqualität (E<2 MeV)292,50
Kalibrierung bei einer Energie E>2 MeV1 560,00
Kalibrierung bei weiterer Energie E>2 MeV926,25
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(2 145 + 292,50*nq+ B1 + B2) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
nq=Anzahl der Strahlungsqualitäten (E<2 MeV)
B1=Kosten für Kalibrierung bei einer Energie
E>2 MeV
B2=Kosten für Kalibrierung bei weiterer Energie
E>2 MeV
Kalibrierung von Beta-Quellen für das Sekundärnormal, Typ 2 (BSS2)
Verwaltung und Versand:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
585,00
Pm-147-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
1 072,50
Kr-85-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
1 072,50
Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
5 070,00
Pm-147-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle2 193,75
Kr-85-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle2 193,75
Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2: pro kalibrierte Quelle10 188,75
Berechnungsformel für die Festgebühr:
K=(585 + GPm+ GKr+ GSr+ 2 193,75*nPm
+ 2 193,75*nKr+ 10 188,75*nSr) Euro
wobei die Symbole Folgendes bedeuten:
K=Gesamtkosten
GPm=Pm-147-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
GKr=Kr-85-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
GSr=Sr-90/Y-90-Quelle für BSS2:
Grundgebühr pro Kalibrierauftrag
nPm=Anzahl der Pm-147-Quellen für BSS2
nKr=Anzahl der Kr-85-Quellen für BSS2
nSr=Anzahl der Sr-90/Y-90-Quellen für BSS2
Kalibrierung einer HDR-Quelle oder eines LDR-Seeds in der Messgröße Reference Air Kerma Rate (RAKR)
Kalibrierung einer Quelle2 925,00
Kalibrierung einer weiteren Quelle im Rahmen eines Auftrages2 535,00
Kalibrierung einer Ionisationskammer in der Messgröße Reference Air Kerma Rate (RAKR)
(Schacht-Ionisationskammer)
Kalibrierung mit einem LDR-Seed oder einer HDR-Quelle1 852,50
Kalibrierung mit einer weiteren Quelle (LDR oder HDR) im Rahmen eines Auftrages1 365,00
NeutronenstrahlungBestrahlungen und Kalibrierungen mit Neutronen oder Ionen an den Ionenbeschleunigern
Kalibrierung an der Ionenbeschleunigeranlage:
Grundgebühr je Kalibrierschein
2 145,00
Kalibrierung an der Ionenbeschleunigeranlage:
Grundgebühr pro Energie:
Vorbereitung Beschleuniger und der Auswertung Bestrahlung
975,00
Bestrahlung mit Neutronen oder Ionen an der Ionenbeschleunigeranlage:
Gebühr pro Beschleunigerstunde
292,50
Prüfung und Kalibrierung von Neutronen-Ortsdosimetern für den Strahlenschutz mit Radionuklid-Neutronenquellen
Ortsdosimeter:
Grundprüfung, Grundgebühr pro Kalibrierschein inkl. Bestimmung eines Kalibrierfaktors
2 340,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für jeden zusätzlichen Kalibrierfaktor
390,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für die zusätzliche Linearitätsprüfung
390,00
Ortsdosimeter:
Gebühr für Anschlussmessung mit einer Prüfquelle des Kunden
390,00
Bestrahlung von Neutronen-Personendosimetern
Personendosimeter:
Grundgebühr pro Kalibrierschein
585,00
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung mit Neutronenquellen
292,50
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung Thermisches Feld,
Dosis bis 0.5 mSv
292,50
Personendosimeter:
Gebühr pro Einzelbestrahlung Thermisches Feld,
Dosis größer 0.5 mSv
585,00
 5Länge, dimensionelle MetrologieInterferometrie an MaßverkörperungenFestgebühren für Endmaßkalibrierung
Parallelendmaße nach DIN EN 3650
1Längen bis 200 mm
1.1vorbereitende und abschließende Arbeiten:
Gebühr pro Kalibrierschein
169,00
1.2Kalibrierung des Mittenmaßes (interferometrisch)
Messunsicherheit für Ic:
U=Q[20; 0,18] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß126,75
1.3Kalibrierung des thermischen Ausdehnungskoeffizienten (Unterschiedsmessung) für Längen von 60 mm bis 100 mm:
U=1,6 x 10–7K–1bis 1,1 x 10–7K–1(für k = 2)
Gebühr pro Endmaß169,00
1.4Kalibrierung eines Endmaßsatzes (interferometrisch) sechs Paare nach DKD-R4-1, 1994/EAL-G21, 1996, bzw. EA-10/02
Messunsicherheit für die Differenz der Mittenmaße und der Abweichungen ƒound ƒuvom Mittenmaß:
U=10 nm, (für k = 2)
Gebühr pro Satz1 901,25
2Längen über 200 mm bis 1 000 mm
2.1vorbereitende und abschließende Arbeiten
Gebühr pro Kalibrierschein169,00
2.2Kalibrierung des Mittenmaßes (Unterschiedsmessung)
Messunsicherheit für Ic:
U=Q[30; 0,12] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß676,00
2.3Kalibrierung des Mittenmaßes (Unterschiedsmessung)
Messunsicherheit für Ic:
U=Q[30; 0,2] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß507,00
2.4Kalibrierung des Mittenmaßes und des thermischen Ausdehnungskoeffizienten
(Unterschiedsmessung)
U=12 x 10–8K–1bis 3,6 x 10–8K–1(für k = 2)
Gebühr pro Endmaß1 225,25
2.5Interferometrische Kalibrierung des Mittenmaßes
Messunsicherheit für Ic:
U=Q[22; 0,066] in nm, L in mm (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß971,75
2.6Interferometrische Kalibrierung des Mittenmaßes und des thermischemAusdehnungskoeffizienten
Messunsicherheit:
U=25 x 10–9K–1bis 6 x 10–9K–1, (für k = 2)
Gebühr pro Endmaß1 774,50
Sondermessungen werden nach Arbeitsaufwand abgerechnet. Die angegebenen Messunsicherheiten setzen einwandfreie Qualität der Messflächen voraus.
 6Masse und abgeleitete GrößenMasse –
Darstellung der Einheit
1Gewichtstücke mit Unsicherheiten größer oder gleich 1/3 der Fehlergrenzen der Klasse E1
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein176,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück
396,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz)
3 168,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück
220,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz)
1 804,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
264,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, 13 Stück (als Satz)
1 980,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück
220,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
440,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück
264,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
440,00
2Gewichtstücke mit Unsicherheiten
größer oder gleich 1/3 der Fehlergrenzen
der Klasse E2
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein176,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück
132,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz)
1 408,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz)
1 804,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück
220,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück
220,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück
264,00
3Gewichtstücke mit Unsicherheiten
größer oder gleich 1/5 der Fehlergrenzen
der Klasse E1
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag176,00
Grundgebühr je Prüfschein/Kalibrierschein176,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, pro Stück
528,00
Gewichtstücke von 1 mg bis 500 mg,
Massebestimmung, 12 Stück (als Satz)
4 048,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, pro Stück (als Satz)
484,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Massebestimmung, 13 Stück (als Satz)
3 432,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
440,00
Gewichtstücke von 1 g bis 1 kg,
Volumenbestimmung, 13 Stück (als Satz)
4 312,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Massebestimmung, pro Stück
484,00
Gewichtstücke von 2 kg bis 10 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
792,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Massebestimmung, pro Stück
484,00
Gewichtstücke von 20 kg bis 50 kg,
Volumenbestimmung, pro Stück
484,00
4Getreideprober
vorbereitende und abschließende Arbeiten pro Antrag176,00
Grundgebühr je Kalibrierschein176,00
Kalibrierung 1/4-Liter- oder 1-Liter-Getreideprober704,00
Festkörpermechanik1Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Druck
Kraftrichtung Druck200 N968,00
Kraftrichtung Druck20 kN1 056,00
Kraftrichtung Druck200 kN1 144,00
Kraftrichtung Druck2 MN1 540,00
Kraftrichtung Druck5 MN1 628,00
Kraftrichtung Druck10 MN1 936,00
Kraftrichtung Druck16,5 MN2 288,00
2Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Zug
Kraftrichtung Zug200 N1 012,00
Kraftrichtung Zug20 kN1 144,00
Kraftrichtung Zug200 kN1 232,00
Kraftrichtung Zug2 MN1 716,00
Kraftrichtung Zug5 MN1 848,00
Kraftrichtung Zug10 MN2 420,00
Kraftrichtung Zug16,5 MN2 684,00
3Kalibrierung von Kraftmessgeräten nach
DIN EN ISO 376 in Kraftrichtung Zug und Druck
Kraftrichtung Zug und Druck200 N1 716,00
Kraftrichtung Zug und Druck20 kN1 936,00
Kraftrichtung Zug und Druck200 kN2 112,00
Kraftrichtung Zug und Druck2 MN3 036,00
Kraftrichtung Zug und Druck5 MN3 256,00
Kraftrichtung Zug und Druck10 MN4 136,00
Kraftrichtung Zug und Druck16,5 MN4 620,00
10ThermometrieTemperaturErstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereich TPW bis Ga
1 342,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereich TPW bis Ga1 163,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Ga, TPW-In
2 237,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Hg bis Ga, TPW-In1 879,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis TPW, Hg bis In, TPW bis Sn, TPW bis Zn
3 132,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Ar bis TPW, Hg bis In, TPW bis Sn, TPW bis Zn2 506,00
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Ga, Hg bis Sn
3 938,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Ar bis Ga, Hg bis Sn3 132,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Hg bis Zn, TPW bis Al
4 117,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Hg bis Zn, TPW bis Al3 311,50
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis In, Ar bis Sn, Ar bis Zn, Hg bis Al
5 191,00
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Ar bis In, Ar bis Sn, Ar bis Zn, Hg bis Al4 117,00
Erstkalibrierung eines SPRT nach ITS-90,
Bereiche alternativ Ar bis Al, TPW bis Ag
6 533,50
Wiederholungskalibrierung eines SPRT nach ITS-90, Bereiche alternativ Ar bis Al, TPW bis Ag5 191,00
Anmerkung:
Bei der Erstkalibrierung eines SPRT an Fixpunkten wird jede Fixpunkttemperatur 3-mal realisiert; bei der Wiederholungskalibrierung erfolgen nur 2 Realisierungen der Fixpunkttemperaturen.
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Hg, TPW oder Ga2 058,50
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Sn oder Zn3 087,75
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Al oder Cu3 714,25
Kalibrierung einer Temperatur-Fixpunktzelle, Ag4 430,25
Kalibrierung eines Edelmetall-Thermoelementes des Typs S, R, Pt/Pd,
Au/Pt (0 °C bis 1 100 °C)
2 685,00
Kalibrierung eines Edelmetall-Thermoelementes des Typs B
(600 °C bis 1 600 °C)
3 311,50
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich –70 °C bis 600 °C einschließlich Stabilitätsprüfung716,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich –70 °C bis 600 °C ohne Stabilitätsprüfung537,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich –70 °C bis 200 °C, ein Prüfpunkt, 1. Thermometer179,00
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich>200 °C bis 600 °C, ein Prüfpunkt, 1. Thermometer223,75
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich –70 °C bis 200 °C, ein Prüfpunkt, zusätzliches Thermometer44,75
Kalibrierung von Thermometern im Vergleichsverfahren in gerührten Flüssigkeitsbädern im Temperaturbereich>200 °C bis 600 °C, ein Prüfpunkt, zusätzliches Thermometer89,50
Wärme und VakuumIonisationsvakuummeter ausgeheizt, Grundgebühr,
zwei Dekaden
1 969,00
Ionisationsvakuummeter nicht ausgeheizt, Grundgebühr, zwei Dekaden1 700,50
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade447,50
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade
unter 1E-10 mbar
581,75
Ionisationsvakuummeter, zusätzliche Dekade
über 1E-4 mbar
402,75
Ionisationsvakuummeter, zusätzliches Gas, zwei Dekaden1 118,75
Gasreibungsvakuummeter, Sigma-eff., Grundgebühr1 476,75
Gasreibungsvakuummeter, Sigma-eff., je zus. Gas537,00
Membranvakuummeter, FS 0,01 Torr,
zwei Dekaden, fünf Punkte je Dekade, Grundgebühr
1 655,75
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr,
zwei Dekaden, fünf Punkte je Dekade, Grundgebühr
1 432,00
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr je zus. Gas, zwei Dekaden716,00
Membranvakuummeter, FS 0,1 Torr, 0,25 Torr,
zusätzliche Dekade
358,00
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr, Grundgebühr,
zwei Dekaden
1 253,00
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr je zus. Gas,
zwei Dekaden
537,00
Membranvakuummeter, FS 1, 10 Torr, zusätzliche Dekade313,25
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr, Grundgebühr, drei Dekaden1 521,50
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr, je zus. Gas, 3 Dekaden850,25
Membranvakuummeter, FS 100 Torr, 1 000 Torr,
zusätzliche Dekade
268,50
Membranvakuummeter, 1 Torr, 30 Pa bis 130 Pa mit FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr402,75
Membranvakuummeter, 10 Torr, 30 Pa bis 1 300 Pa mit FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr626,50
Membranvakuummeter, 100 Torr, 30 Pa bis 10 000 Pa mit FRS5 zusätzlich zur Grundgebühr805,50
Testleck (gegen Vakuum), Grundgebühr1 432,00
Testleck (gegen Vakuum), je zus. Temperatur oder Druck895,00
Testleck (gegen Vakuum), Gasfluss unter 1e-9 mbar l/s, Zusatzgebühr895,00
Testleck (gegen Atmosphäre), Grundgebühr895,00
Testleck (gegen Atmosphäre), je zus. Temperatur oder Druck358,00
Testleck (gegen Atmosphäre), Leckelement mit Druckeinstellung und Messung1 432,00
13Physikalische Sicherheitstechnik, ExplosionsschutzGrundlagen des ExplosionsschutzesBestimmung sicherheitstechnischer Kenngrößen
Flammpunkt828,00
Kenngröße temperaturabhängig2 173,50
UEG, OEG, SGK, NSW, Pmax, dp/dtmax1 035,00
R-Faktor724,50
Zündtemperatur1 242,00
Flammpunktkalibrierflüssigkeit 500 ml672,75
Flammpunktkalibrierflüssigkeit 1 000 ml828,00
Weiterbrennbarkeit/Explosionspunkt724,50
Abschätzen sicherheitstechnischer Kenngrößen310,50
Sicherheitstechnische Kenngrößen bei erhöhten Ausgangsdrücken2 742,75
Aufbewahrung der technischen Dokumentation
nach Richtlinie 2014/34/EU, Artikel 8 b) ii)
Aufbewahrung der Basisakte für 15 Jahre517,50
Aufbewahrung Ergänzung zur Basisakte310,50
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Basisakte plus Ergänzungen um fünf Jahre207,00
Explosionsgeschützte Sensorik und MesstechnikQS-Anerkennung nach Richtlinie 2014/34/EU,
Anhang IV/VII
1Allgemeine Tätigkeiten
1.1Audit vor Ort pro Person und Tag1 470,00
1.2Zertifikat in englischer Übersetzung220,50
2Erstzertifizierung
2.1Antragsbearbeitung in Deutsch2 424,50
2.2Antragsbearbeitung in Englisch3 301,50
3Überwachungsaudit
3.1Antragsbearbeitung in Deutsch955,50
3.2Antragsbearbeitung in Englisch1 396,50
4Wiederholungszertifizierung
4.1Antragsbearbeitung in Deutsch1 837,50
4.2Antragsbearbeitung in Englisch2 940,00
5Erweiterung des Zertifizierungsumfanges
5.1Antragsbearbeitung in Deutsch1 176,00
5.2Antragsbearbeitung in Englisch1 727,25
14Sonstige
Nutzleistungen
InformationstechnologieAuthentifizierte Zeitsynchronisation
Vergabe einer Zugangsberechtigung für ein Jahr210,00
Anlage 2 Tabelle Themenbereich 4 Zeile 101 Spalte 4 Kursivdruck: Das Wort "Ausdehnungskoeffzienten" wurde wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert in "Ausdehnungskoeffizienten"