Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund

§ 1

Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt (ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund über.

§ 2

Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.

§ 3

Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

§ 4

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.