Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 12Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
§ 13Prüfungsbereich Beratung
§ 14Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
2.
Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
3.
Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen,
5.
Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,
6.
Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen,
7.
Anfertigen von orthopädischen Elementen,
8.
Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen,
9.
Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen,
10.
Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen,
11.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung sowie
12.
Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,
7.
Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten,
8.
betriebliche und technische Kommunikation sowie
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

§ 8 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen auszuwählen,
2.
Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu bearbeiten,
3.
biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,
4.
Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzufertigen,
5.
orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen anzubringen,
6.
fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuhtechnik anzuwenden und
7.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeichnung auf der Grundlage einer Trittspur sowie
2.
Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuherhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis höchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetzlichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.
(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.

§ 10 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,
2.
Beratung,
3.
Orthopädieschuhtechnik sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln

(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,
4.
Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente zu entwickeln,
5.
Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und aufzuzwicken,
6.
Versteifungselemente herzustellen und
7.
bei der Herstellung von orthopädischen Maßschuhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelübergreifenden Versteifungselementen dienen. Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, Abformtechniken anzuwenden,
4.
Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und
5.
Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und anzupassen.
(6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.
(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
(9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.

§ 13 Prüfungsbereich Beratung

(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und
2.
konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte Schuhe anzumessen und anzupassen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen
1.
über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu berücksichtigen,
2.
zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und
3.
über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen zu beraten.
(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insgesamt 15 Minuten.
(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeitsprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leistungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.

§ 14 Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik

(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Planung und Anfertigung von
orthopädischen Schuhzurichtungen
mit 25 Prozent,
2.
Anfertigung von orthopädieschuh-
technischen Hilfsmitteln
mit 30 Prozent,
3.
Beratungmit 10 Prozent,
4.
Orthopädieschuhtechnikmit 25 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1302 - 1307)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnen
b)
biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklung
c)
orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen
6
d)
Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigen
e)
traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmen
f)
pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen
g)
Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigen
h)
Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen
6
2Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand halten
b)
Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formen
c)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen
10
d)
Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten
4
3Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegen
b)
Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen
4
c)
manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnissedokumentieren
d)
Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswerten
e)
Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten
6
4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen
sowie von Patienten und
Patientinnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führen
b)
Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisen
c)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten
4
d)
Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen
e)
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten
4
5Entwickeln und Vorbereiten von Modellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln
4
b)
orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachten
c)
Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeiten
d)
Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen
10
6Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen
Maßschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappen
b)
Schäfte vorbereiten und aufzwicken
c)
Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern
14
d)
verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppen
e)
Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigen
f)
Abschlussarbeiten ausführen
g)
Herstellungsprozess dokumentieren
h)
Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen
14
7Anfertigen von
orthopädischen Elementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellen
b)
stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeiten
c)
Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegen
d)
Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen
8
e)
Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen
f)
Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachten
g)
Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen
6
8Anbringen von
orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählen
b)
Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilen
c)
orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigen
d)
kosmetische Gestaltung vornehmen
e)
Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen
10
9Anfertigen von Einlagen,
Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
6
b)
Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
c)
Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
d)
Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
e)
Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
f)
Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren
12
10Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwenden
b)
Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen
c)
krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifen
d)
Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß







4
11Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren
b)
Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen
8
12Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
b)
Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
c)
konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen
10
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeiten
b)
Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
d)
Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden
4
e)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentieren
f)
Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln
6
6Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassen
b)
Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwenden
c)
fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften
d)
Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion
4
7Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und
Produkten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzen
b)
an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirken
c)
Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informieren
d)
Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen
4
8Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten
2
d)
Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichen
e)
auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
g)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
b)
Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
2
c)
Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeit
d)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
4