NOK-Weichenbefahrungsverordnung

Verordnung über das Verlassen der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals mit bestimmten Fahrzeugen sowie deren Tagkennzeichnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1

(1) Abweichend von Anlage I Abschnitt I Nummer A.22 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist für ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 im Sinne der Nummer 5.8 der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) in der jeweils geltenden Fassung das Ausfahren aus den Weichengebieten verboten, wenn an den Weichensignalmasten gezeigt werden:

drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere rot, die beiden unteren weiß.
(2) Abweichend von Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 12.4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hat ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen:

am Tage: einen schwarzen Ball, darunter einen schwarzen Zylinder.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.