Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die Internationale Naturkautschukorganisation nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens vom 20. März 1987 Anwendung. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

§ 2

Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 60 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.