Besondere Gebührenverordnung Nagoya-Protokoll

Besondere Gebührenverordnung über Gebühren und Auslagen für Maßnahmen des Bundesamtes für Naturschutz nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für Anordnungen und Abhilfemaßnahmen nach § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren in Höhe von 50 bis 20 000 Euro sowie Auslagen.

§ 2 Geltung des Bundesgebührengesetzes

(1) Die Erhebung und Bemessung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes.
(2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz findet auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 3 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.