Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Eingangsformel

Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:

§ 1

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:
A.
Gebots- und Verbotszeichen
A.26
Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.
A.27
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.
A.28
Fahrverbot für Segelfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.
A.29
Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.
A.30
Fahrverbot für Sportfahrzeuge:Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".
A.31
Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
a)
Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.
b)
Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.
c)
Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.
A.32
Durchfahren beweglicher Brücken
a)
Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):Ein festes rotes Licht;
b)
Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;
c)
Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:Ein festes grünes Licht;
d)
Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:Zwei feste rote Lichter übereinander.
Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:
-
Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.
-
Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.
B.
Warn- und Hinweiszeichen
B.18
Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.
B.19
Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".
B.20
Durchfahren von festen Brücken:Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
a)
In beiden Richtungen befahrbar:Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;
b)
In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.
Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.
Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.
Einschränkungen:
a)
Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
b)
Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;
c)
Nur gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";
d)
Nicht gültig für Sportfahrzeuge:Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

§ 2

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.