Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal und Elbe-Seitenkanal

Eingangsformel

Aufgrund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) wird verordnet:

§ 1

Die Betriebszeiten der Schleusen am Mittellandkanal, seinen Zweigkanälen und am Elbe-Seitenkanal werden wie folgt festgesetzt:


1.Mittellandkanal
1.1Schleusen Anderten und Sülfeld
1.1.1Schleuse Anderten:
an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr
an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 7.00 bis 12.30 Uhr
am Neujahrstag, an den Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe
1.1.2Schleuse Sülfeld:
an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 8.00 bis 17.30 Uhr
am 24. und 31. Dezembervon 5.00 bis 12.00 Uhr
am Neujahrstag und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe
1.2Zweigkanäle nach Osnabrück und Hildesheim:
Schleusen Hollage, Haste und Bolzum:
montagsvon 5.00 bis 20.00 Uhr
dienstags bis freitagsvon 6.00 bis 20.00 Uhr
sonnabends, außer vor Ostern und Pfingsten und außer am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 6.00 bis 16.00 Uhr
an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 6.00 bis 13.00 Uhr
an Sonn- und FeiertagenBetriebsruhe
1.3Abstiegskanal Nord zur Weser Schachtschleuse Minden:
an Werktagen einschließlich Fronleichnam und Allerheiligenvon 5.00 bis 21.00 Uhr
an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagenvon 8.00 bis 11.00 Uhr
am Neujahrstag, an beiden Oster- und Pfingstsonntagen, am 1. Mai und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe
1.4Abstiegskanal Süd zur Weser Ober- und Unterschleuse:
montags bis freitagsvon 7.30 bis 16.00 Uhr
sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 8.00 bis 12.00 Uhr
an Sonn- und FeiertagenBetriebsruhe
1.5Abstiegskanal nach Hannover-Linden
Hafenschleuse Linden:
montagsvon 5.00 bis 19.00 Uhr
dienstags bis freitagsvon 6.00 bis 19.00 Uhr
sonnabendsvon 6.00 bis 12.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenBetriebsruhe
1.6Zweigkanal nach Salzgitter
Schleusen Wedtlenstedt und Üfingen:
an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr
an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallenvon 5.00 bis 13.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenBetriebsruhe
2.Elbe-Seitenkanal
Schleuse Uelzen und Schiffshebewerk Lüneburg:
an Werktagenvon 5.00 bis 21.00 Uhr
an Sonn- und gesetzlichen Feietagenvon 8.00 bis 17.30 Uhr
am 24. und 31. Dezembervon 5.00 bis 12.00 Uhr
am Neujahrstag und an beiden WeihnachtsfeiertagenBetriebsruhe

§ 2

Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekannt gegeben.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten am Mittellandkanal vom 27. März 1975 (VkBl 1975 S. 274) und die Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal vom 7. Oktober 1980 (VkBl 1980 S. 778) außer Kraft.

Schlussformel

Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte