Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

§ 1

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens ist dasHausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 472 und 730)maßgebend.
(2)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: HausarbeitsG aufgeh. durch § 41 G v. 23.3.1934 I 214, vgl. jetzt d. HeimarbeitsG HAG 804-1

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)