Milch-Güteverordnung

Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 (BGBl. I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates und nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag verordnet:

§ 1 Gütemerkmale

(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
1.
Fettgehalt,
2.
Eiweißgehalt,
3.
bakteriologische Beschaffenheit,
4.
Gehalt an somatischen Zellen und
5.
Gefrierpunkt
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.
(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.
(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.

§ 2 Untersuchungen

(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.
(2) Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.
(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.
(5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden.
(7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.
(8) Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen vom Abnehmer selbst durchgeführt werden.
(9) Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird.
(10) Die Untersuchungsstelle oder der Abnehmer hat, wenn sie oder er in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100 000 Keimen jeccm oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400 000 jeccm feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Einstufung der Anlieferungsmilch

(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
Mittlerer Keimzahlwert pro ccm
(Geometrischer Mittelwert)
Klasse
bis 100 0001
über 100 0002.
(1a) und (2) (weggefallen)
(3) Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:
1.
der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50 000 Keimen jeccm nicht überschreiten;
2.
der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300 000 jeccm nicht überschreiten;
3.
Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;
4.
es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;
5.
die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung
a)
der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
geführt hat.
Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.

§ 4 Berechnung des Auszahlungspreises

(1) Die Anlieferungsmilch ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen, ist der vom Abnehmer zugrundegelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen.
(2) Abweichungen des Fett- und Eiweißgehaltes der Anlieferungsmilch des einzelnen Milcherzeugers vom Monatsdurchschnitt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. In die in Absatz 1 genannte Milchabrechnung ist zudem Folgendes aufzunehmen:
1.
der durchschnittliche Fett- und Eiweißgehalt der gesamten Anlieferungsmilch des Abnehmers und der Preis für diese Anlieferungsmilch,
2.
die Höhe der Zu- und Abschläge nach Satz 1 und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Werte für eine Fett- und Eiweißeinheit sowie
3.
der Preis für eine Anlieferungsmilch mit einem Fettgehalt von 4,0 vom Hundert und einem Eiweißgehalt von 3,4 vom Hundert.
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Preis gilt für gekühlte Anlieferungsmilch der Klasse 1. Dieser Preis ist im Abrechnungsmonat zu kürzen
1.
Einstufung in Klasse 2 um mindestens 2 Cent/kg,
2.
bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg und
3.
bei Überschreitung des Zellgehaltswertes von 400 000 jeccm im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate und im Abrechnungsmonat, wobei bei mehreren monatlichen Untersuchungen ebenfalls das geometrische Mittel zu bilden ist, um mindestens 1 Cent/kg.
Werden in zwei Untersuchungen nach dem Monat der Einstufung in eine Klasse Ergebnisse erreicht, die einer qualitativ höheren Klasse entsprechen, so können die Abzüge der höheren Klasse angewendet werden.
(4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten Gütemerkmale können durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden, soweit sie für den Abnehmer von Bedeutung sind. Sie sind in der Milchgeldabrechnung gesondert auszuweisen. Sonstige Zu- und Abschläge sind ebenfalls gesondert auszuweisen.

§ 5 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Er hat ferner den Auszahlungspreis nach § 4 laufend aufzuzeichnen.
(2) Zusammen mit den Ergebnissen der Untersuchungen sind das Datum der Probenahme, die Art der Konservierung, das Datum der Untersuchung und die Untersuchungsmethode aufzuzeichnen.
(3) Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Befugnisse der Länder

Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen, nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes Vorschriften, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen, zu erlassen, insbesondere über
1.
die Probenahme, einschließlich der Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach § 2,
2.
weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und Bewertung im Rahmen der Gütebezahlung, sowie
3.
die Beratung der Milcherzeuger, einschließlich der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2.

§ 6a Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren

Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln. DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,
2.
einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anlage

(weggefallen)