Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 750-Jahr-Feier Berlins)

(XXXX)

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß der 750-Jahr-Feier Berlins im Jahre 1987 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.
(2) Der zur Ausgabe in Berlin vorgesehene Teil der Auflage wird
ab 30. April 1987 in Berlin
in den Verkehr gebracht.
(3) Die für das Bundesgebiet bestimmten Münzen können aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im September 1987) ausgegeben werden. Der Termin wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben.
(4) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.
(5) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(6) Die Bildseite zeigt den Berliner Bären als Emblem der Stadt. In seinen Tatzen hält er das mittelalterliche Stadtsiegel Berlins. Die Umschrift lautet:
"BERLIN 750 JAHRE
*1237**1987*".
(7) Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1987, das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "MARK", das Münzzeichen "J" steht zwischen den beiden Fängen des Adlers.
Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
"EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT".
Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppelblättriges Eichenblattornament mit 2 Eicheln eingeprägt.
(8) Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.

Der Bundesminister der Finanzen

(XXXX) Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1987, 1159)