Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren Eigenkapital den Betrag von 3.500.000 Deutsche Markt nicht erreicht.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft