Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Nr. 2, 4, 5 und des § 20 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:

§ 1

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§ 1a

(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:
Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat
und Calcium-L-ascorbat (E 302);
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);
Thiamin-chlorid-hydrochlorid;
Thiamin-nitrat;
Riboflavin-5-phosphat-Natrium;
Pyridoxin-hydrochlorid;
Natrium- und Calcium-D-pantothenat;
alpha- und beta-Tocopherylacetat;
alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;
Nicotinsäure;
Nicotinsäureamid.
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.

§ 1b

(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:
1.
Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,
berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);
2.
Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für
a)
Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,b) (weggefallen)
c)
Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,
berechnet als Calciferol.
(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

§ 2

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.

§ 2a

(1) (weggefallen)
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(3) (weggefallen)
(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft