Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22),
1a.
Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),
2.
Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,
3.
Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen,
4.
Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) sowie jede andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen in das Inland,
5.
Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11),
6.
Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
7.
EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist,
8.
Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln,
9.
Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Lebensmitteln aus Drittländern in das Inland, ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

§ 3 Verfahren bei der Anzeige

Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 7 nicht behindert wird.

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten

Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.

§ 4 Lebende Tiere

Lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
1.
Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder
2.
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist.

§ 5 Einfuhr

(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
1.
einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
2.
über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
1.
von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
2.
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland und
3.
der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nummer 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.

§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen

(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
1.
aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der in einer Liste eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
a)
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,
b)
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist oder
c)
einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
2.
aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
3.
außer in den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, die
a)
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder
b)
in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
und
4.
von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und
a)
die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13) geändert worden ist, genügt,
b)
die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 11 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder
c)
die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist.
(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen
1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und
b)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
3.
abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und
b)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
4.
abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,
b)
ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und
c)
eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht.

§ 7 Einfuhruntersuchung

(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten worden ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3) Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung

(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nummer 5 und 6 zu kennzeichnen.
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung
1.
einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,
2.
die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder
3.
bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
a)
eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder
b)
Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Absatz 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nummer 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:
1.
Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden.

§ 8a Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen

(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tierkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu transportieren.
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportieren.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde über den Transport von Sendungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von 15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.

§ 9 Durchfuhr

(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3
1.
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder
2.
in ein nach § 12 Absatz 1 anerkanntes oder nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe b oder des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren und einzulagern.
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese
1.
im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),
2.
ohne Umladung oder Teilung und
3.
in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,
zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu bestimmt sind, ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben, dass der für den Transport Verantwortliche die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten hat. Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkontrollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen

(1) Der Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Absatz 1 hat die in § 9 Absatz 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Absatz 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Absatz 1 nur auslagern, sofern sie
1.
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in ein Drittland verbracht werden oder
2.
in ein nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach § 9 Absatz 3 befördert und eingelagert werden oder
3.
der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugeführt werden.
Der Transport zwischen nach § 12 Absatz 1 anerkannten Lagern ist verboten.
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Absatz 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 9 Absatz 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 gemäß § 9 Absatz 6 zu verfahren.
(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterziehen.

§ 11 Schiffsausrüster

(1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Absatz 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Absatz 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und
1.
der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 9 Absatz 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Absatz 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 zu melden;
2.
darf die Sendungen nach § 9 Absatz 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden;
3.
der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genannten Bescheinigung zu erstatten;
4.
die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Absatz 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln liefern.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu befördern. Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.

§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern

(1) Zolllager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
2.
Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 9 Absatz 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 9 Absatz 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist.
3.
Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern. Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.

§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
1.
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel

Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.

§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder zusammengesetzten Lebensmitteln mit Ursprung in der Europäischen Union, einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland, die von einem Drittland zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn
1.
die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zugestimmt hat,
2.
die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Original oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Genusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
a)
die Sendung von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist, in der die Gründe für die Zurückweisung angegeben werden und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen eingehalten und die Lebensmittel keiner Behandlung unterzogen worden sind, oder
b)
im Falle von verplombten Behältnissen die Sendung von einer Bescheinigung des Transportunternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird, dass die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen worden sind, und
3.
die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in das Inland verbracht wird.
(2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 zu unterziehen. Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen zu transportieren und unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.
(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten

(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:
1.
Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und
2.
Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt.

§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

(1) Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 17 Amtliche Kontrollen

Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

§ 18 Ausnahmeregelungen

(1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für
1.
die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Lebensmitteln in Zolllagern oder Lagern in Freizonen,
2.
die Veredelung und Umwandlung von Lebensmitteln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtlicher Überwachung befinden,
3.
Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind,
4.
Lebensmittel, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,
5.
Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
6.
Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,
7.
Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
8.
Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als Geschenke im öffentlichen Interesse,
9.
Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
10.
Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,
11.
Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden,
12.
Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt sind.
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt.
(2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 9, soweit die zuständige Behörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor genehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentsprechender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
(4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Verpflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.

§ 19 Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,
2.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
3.
entgegen § 13a Fleisch einführt oder
4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
1a.
entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nummer 4 ein Lebensmittel einführt,
4.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4a.
entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
4b.
entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt,
5a.
entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,
6.
ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,
7.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
11.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
12.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12a.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,
13.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder
14.
entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 3462 – 3463)
1.
Süßwaren und Schokolade, die
a)
unter die Position (HS)1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
2.
Teigwaren und Nudeln, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b)
nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
3.
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,
b)
zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4.
a)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
5.
Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
6.
Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,
b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c)
zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
7.
zusammengesetzte Lebensmittel, die
a)
keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,
c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und
f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.
*
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 3463)
LebensmittelRechtsgrundlagen
zur Auflistung von
Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Betrieben
in Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Bescheinigungen oder
Mustern für Bescheinigungen
1234
1.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/65/EGArtikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EGArtikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG
2.
Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Rindern, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG
3.
Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Geflügel, Zuchtwild (Farmwild), erlegtem Wild (Groß- und Kleinwild) und Hauskaninchen
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG
4.
Gesalzene oder getrocknete und/oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG

Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1874 - 1877;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Muster
Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4


Teil I

Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland


bgbl1_2011_j1860-1_0010.pdf


Teil II

Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV


bgbl1_2017_j3463-1_0010.pdf


Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland


Allgemeines:Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.


Teil I – Angaben zur Sendung


Land:Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld I.1
Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.
Feld I.2
Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.
Feld I.2.a
(entfällt).
Feld I.3
Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungsdrittlandes.
Feld I.4
Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.
Feld I.5
Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6
(entfällt).
Feld I.7
Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.
Feld I.8
Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.
Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.
Feld I.9
Bestimmungsland: Deutschland.
Feld I.10
(entfällt).
Feld I.11
Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.
Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.
Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und – sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben – die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.
Feld I.12
(entfällt).
Feld I.13
Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.
Feld I.14
Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.
Feld I.15
Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.
Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).
Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.
Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.
Feld I.16
EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.
Feld I.17
Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.
Feld I.18
Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung …).
Feld I.19
Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.
Feld I.20
Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.
Feld I.21
Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.
Feld I.22
Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.
Feld I.23
Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.
Feld I.24
Art der Packstücke.
Feld I.25
Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
(entfällt).
Feld I.27
(entfällt).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.


Teil II – Bescheinigung


Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.
Land:Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor:Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1878)
1.
Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a)
die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b)
das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c)
bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.
2.
Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.

Anlage 4 (zu § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Absatz 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1879 - 1887)
Kapitel I

Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung


1.
Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a)
vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes der Sendung geben;
b)
die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
2.
Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a)
das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b)
bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten worden sind.
3.
Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel risikoorientiert stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
4.
Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen, sofern
a)
das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren vollständige Überprüfung ermöglicht;
b)
im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c)
der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahelegen.
5.
Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.
6.
Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
7.
Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist, risikoorientiert stichprobenweise auf
a)
Rückstände,
b)
die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nummer 10 des BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes einzuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
Kapitel II

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren


Lebende Tiere sind risikoorientiert stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
Kapitel III

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei
Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen


1.
Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2.
Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1
von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1
bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren, Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte Tierkörperhälfte;
2.1.2
bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung

bis1 000 Kilogramm2 Packstücke
von über1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm4 Packstücke
von über15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm8 Packstücke
von über50 000 Kilogramm10 Packstücke
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3
bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung

bis4 000 Kilogramm2 Packstücke
über4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm4 Packstücke
bei über15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm8 Packstücke
bei über50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm10 Packstücke
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen 50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild eingeführt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2
Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1
im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1
soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2
durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind weitere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen zu prüfen;
2.2.2
im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen;
2.2.3
im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3
Frisches Fleisch ist ferner risikoorientiert stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu untersuchen:
2.3.1
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2
Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung

bis zu1 000 Kilogramm2 Proben
von über1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm4 Proben
von über5 000 Kilogramm8 Proben.
2.4
Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind nicht enthäutete Tierkörper von
a)
Großwild und
b)
frei lebenden Hasentieren
lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 zu unterrichten.
2.5
Beanstandung und vorläufige BeschlagnahmeIm Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 15 bis 17 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwassergehalt untersucht werden.
3.
Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4.
Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1
Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
4.2
Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung

bei bis zu1 000 Behältnissen2 Proben
bei über1 000 bis zu 10 000 Behältnissen4 Proben
bei über10 000 bis zu 100 000 Behältnissen8 Proben
bei über100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen10 Proben
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Behältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2
bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind, je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3
bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, ausgeschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Gewicht

bis zu1 000 Kilogramm2 Proben
bei über1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm4 Proben
bei über10 000 Kilogramm8 Proben
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens 150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
4.2.4
von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung

bei bis zu10 Fässern2 Proben
bei11 bis zu 100 Fässern4 Proben
bei101 bis zu 250 Fässern8 Proben
bei über250 Fässern10 Proben.
4.2.5
Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3
Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1
im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2
im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätzlich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriologisch;
4.3.3
im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därme möglich ist;
4.3.4
im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
4.3.5
im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch.
4.4
Fleischerzeugnisse sind ferner risikobasiert stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.
4.4.1
Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
4.4.2
Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung

bis zu1 000 Kilogramm3 Proben
von über1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm5 Proben
von über5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm8 Proben
von über10 000 Kilogramm11 Proben.
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5.
Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.
5.1
Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.2
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1
Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.2
spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3
Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004angeordnet hat.
5.3
Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4
Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1
die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2
bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sendung nicht eingetreten ist,
5.4.3
bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4
bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt werden können.
6.
Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1
Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2
Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.2.1
„Untersucht“

6.2.2
„Beseitigung“

6.2.3
„Zurückgewiesen“

6.3
Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1
Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen nicht enthäutete Tierkörper von Großwild, sind auf jeder Hälfte zu kennzeichnen.
6.3.2
Nicht enthäutete Tierkörper von Großwild und Hasentieren sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3
Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4
Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück zu kennzeichnen.
6.3.5
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Kapitel IV

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnissepolychlorierte BiphenyleVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
PflanzenschutzmittelrückständeVerordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
AflatoxineVerordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sindVerordnung (EG) Nr. 470/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils geltenden Fassung
1.2RohmilchAnhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Rohe KuhmilchGesamtkeimzahl(100 000 Keime/ml
somatische Zellen400 000 Zellen/ml
Rohmilch von anderen
Tierarten
Gesamtkeimzahl1 500 000 Keime/ml)
1.3Wärmebehandelte MilchListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.4Milcherzeugnisse allgemeinListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.1, 1.2
und 1.3 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
1.5Käse, Butter und Sahne aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurdeSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.11 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.6Milch- und MolkepulverSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.7Eiskreme mit MilchanteilenSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.8Käse, Milch- und MolkepulverStaphylokokken-EnterotoxineAnhang I Kapitel I Nummer 1.21 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.9Milcherzeugnisse, die als getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für Säuglinge unter sechs Monaten bestimmt sind
Salmonellen
Enterobacter sakazakii
Anhang I Kapitel I Nummer 1.22 und 1.23 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
StichprobenpläneDen Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
2.1
nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2
nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3
nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel V

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
1.
Sensorische Untersuchung
1.1
Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 zusätzlich einer Sichtkontrolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.
1.2
Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2.
Laboruntersuchungen
2.1
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
2.1.1Verzehrsfertige FischereierzeugnisseListeria monocytogenesAnhang I Kapitel I Nummer 1.2 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.2Gekochte Krebs- und WeichtiereSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.3Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und SchneckenSalmonellen E. coliAnhang I Kapitel I Nummer 1.17 und 1.24 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.4Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und SchneckenAlgentoxineAnhang III Abschnitt VII Kapitel V Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2.1.5Fischereierzeugnisse von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt
HistaminAnhang I Kapitel I Nummer 1.25 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.6Fischereierzeugnisse, die
einem enzymatischen
Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt
werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt
HistaminAnhang I Kapitel I Nummer 1.26 der
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.2
Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung nach Kapitel I Nummer 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderungen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3
Untersuchung auf AlgentoxineDie Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I Nummer 3.
3.
StichprobenpläneDen Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen vorbehaltlich Kapitel I Nummer 6
3.1
nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2
nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3
nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
3.4
nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5
nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
5.
BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VI

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
EiprodukteSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
StichprobenpläneDer Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VII

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
Laboruntersuchung

ErzeugnisArt der Untersuchungzu erfüllende Anforderungen gemäß
Gelatine, KollagenSalmonellenAnhang I Kapitel I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.
StichprobenpläneVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VIII

Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig


Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laboruntersuchungen durchzuführen:
1.
LaboruntersuchungUntersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
2.
StichprobenpläneVorbehaltlich Kapitel I Nummer 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu unterziehen.
3.
Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
4.
BeurteilungsgrundsätzeIm Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
1)
Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.
2)
Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:
Käse aus Rohmilch,
Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.
*)
Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.
*)
Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen ist.