Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

§ 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

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§ 2 Änderung des Währungsausgleichsgesetzes

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§ 3 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

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§ 4 Änderung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

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§ 5 Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.
3.
Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung der §§ 255, 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

§ 6 Anwendungszeitpunkt

(1) Von den Vorschriften des Artikels I sind anzuwenden
1.
§ 1 Nr. 1, 6 bis 10 und 23 sowie § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375), ab,
2.
§ 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab,
3.
§ 1 Nr. 12 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juni 1960 ab,
4.
§ 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1961 ab,
5.
§ 1 Nr. 11, 18, 19 und 20 Buchstabe c mit Wirkung vom 1. Juni 1961 ab,
6.
§ 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 1961 ab,
7.
§ 1 Nr. 12 Buchstaben a und c bis e sowie Nr. 13 bis 17, Nr. 20 Buchstaben a und b, Nr. 21, 22, 24 und 26 mit Wirkung vom 1. Juni 1962 ab.
(2) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gelten die §§ 246 und 248 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 9 und 10 dieses Gesetzes vom 1. Juni 1961 ab.
(3) An Personen, die erst auf Grund des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, wird Kriegsschadenrente frühestens vom 1. Juni 1963 ab gewährt.

§ 7 Anwendung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.