Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:

§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5.
Afterschließbandagen
6.
Mundsperrer
7.
Penisklemmen
8.
Rektophore
9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.
Alkoholtupfer
2.
Armtragetücher, Armtragegurte
3.
Augenbadewannen
4.
Augenklappen
5.
Augentropfpipetten
6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.
Brillenetuis
8.
Brusthütchen mit Sauger
9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.
Fingerlinge
13.
Fingerschienen
14.
Glasstäbchen
15.
Gummihandschuhe
16.
-
17.
Ohrenklappen
18.
Salbenpinsel
19.
Urinflaschen
20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

§ 3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung