Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

§ 1

Für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass
1.
die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 11 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)Nr. 575/2013erlassene Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden sind und
2.
die Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, die auf Vorgaben der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU)Nr. 575/2013erlassene Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes das konsolidierte Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.

§ 2

§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §§ 10a bis 10i des Kreditwesengesetzes sind nicht auf die in § 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.