Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§  1Zuständiges Hauptzollamt
§  2Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr
Abschnitt 2
Inländische Fahrzeuge
§  3Steuererklärung
§  4Anhängerzuschlag
§  5Mitwirkung der Zulassungsbehörden
§  6Prüfung durch das Hauptzollamt
§  7Steuervergünstigungen
§  8Besondere Kennzeichen
Abschnitt 3
Ausländische Fahrzeuge
§  9Grundsatz
§ 10Steuererklärung
§ 11Steuerfestsetzung, Steuerkarte
§ 12Weiterversteuerung
§ 13Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners
§ 14Steuererstattung
Abschnitt 4
Widerrechtliche Benutzung
§ 15Steuererklärung
§ 16Steuerfestsetzung, Steuererhebung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

Örtlich zuständig ist
1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
2.
für ausländische Fahrzeuge
a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr

Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

§ 3 Steuererklärung

(1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn das Fahrzeug
1.
zum Verkehr zugelassen werden soll,
2.
zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder
3.
während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert.
(2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
(4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt werden.
(+++ § 3: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

§ 4 Anhängerzuschlag

(1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den Anhängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzunehmen.
(2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen.
(+++ § 4: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden

(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere
1.
die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;
2.
die Mitteilung der in § 36 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnungbezeichneten Daten sowie
3.
die Mitteilung folgender Daten:
a)
wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,
b)
wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,
c)
wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,
d)
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes
aa)
erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
bb)
anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
e)
wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
aa)
die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,
bb)
der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird, den Tag der Löschung,
cc)
die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,
f)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird,
aa)
die Art der Anlage,
bb)
die Änderung oder den Ausbau der Anlage,
cc)
die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und
dd)
den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und
g)
wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.
(3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
(+++ § 5: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.
(+++ § 6: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

§ 7 Steuervergünstigungen

(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm beantragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im Sinne von § 15e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde anzugeben.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.
(5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.
(6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
(+++ § 7: zur Anwendung vgl. §§ 8 u. 9 +++)

§ 8 Besondere Kennzeichen

Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Grundsatz

Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 entsprechend.

§ 10 Steuererklärung

Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
1.
am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist, oder
2.
im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten.
(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

§ 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte

(1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte gilt als Steuerbescheid.
(2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung.
(+++ § 11: zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

§ 12 Weiterversteuerung

(1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen.
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 14 Steuererstattung

(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.
(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.

§ 15 Steuererklärung

(1) Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigentümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen.

§ 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung

(1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.
(2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Festsetzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14 erfolgen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, außer Kraft.