Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung

Verordnung über Kosten für bestimmte Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und des § 10d Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, der durch das Gesetz vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 621) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

§ 2

(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Nichtwirbeltieren (Entwesung) und von Ratten und Mäusen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGB. I S. 1045) betragen
1.
je Mittel und Verfahren zur Bekämpfung der Wildnagetierarten Haus-, Wanderratte und Hausmaus im Gehege-, Batterie- oder Kammertest für:

a)Fraßgifte 
 - als schüttfähige Fertigköder4.200 DM,
 - als schüttfähige Köder in Selbstherstellung4.700 DM,
 - als Fertigköder in Portionsbeuteln5.300 DM,
 - als Formköder5.300 DM,
 bei Prüfung auf Haltbarkeit der jeweiligen Fertigformulierung4.200 DM,
b)Haftgifte sowie Haft- und Fraßgiftkombination5.800 DM
c)Tränkgifte5.800 DM,
d)Geräte (Fallen u.a.)5.300 DM,
e)Verfahren 
- zur Köderanbietung und -ausbringung4.200 DM,
 - zur Ermittlung der Wirkungsprinzipien (physikalische u.a.)6.300 DM;
2.
bei den nachfolgenden Mitteln oder Verfahren zur Bekämpfung von Gliedertieren für die Prüfung im Laboratorium mit jeweils einer Konzentration oder Aufwandmenge gegenüber einer Tierart, einem Tierstadium oder -stamm je Gerät:

a)Mittel zum Sprühen, Spritzen, Streuen, Gießen und Stäuben4.700 DM,
b)Streich-, Auslegekontakt- oder Einreibemittel3.700 DM,
c)Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungsmittel5.800 DM,
d)Fraßgifte in Köderbehältnissen3.200 DM,
e)biologische oder integrierte oder landschaftsgestalterische Verfahren3.200 DM,
f)physikalische Mittel oder physikalisch-chemische Verfahren zum Fangen, Töten oder Fernhalten von Schädlingen2.800 DM,
g)Ausbringungsgerät2.100 DM.

Für die Übertragung der Anerkennung auf ein Mittel, Verfahren oder Gerät gleicher Zusammensetzung beziehungsweise Funktion beträgt die Gebühr jeweils die Hälfte der Prüfungsgebühr nach Satz 1.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhöhen sich bei Überprüfung auf Langzeitwirkung jeweils um die Hälfte.
(3) Bei praktischer Erprobung der in Absatz 1 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte sind je Einsatz
1.im Falle der Anwendung gegen Nagetiere3.200 DM,
2.im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere1.600 DM
an Gebühren zu erheben.
(4) Für die Durchführung von diagnostischen Verfahren beträgt die Gebühr
1.bei der Befallsermittlung vor Ort260 DM,
2.bei der Bestimmung von Schädlingen160 DM.
(5) An Gebühren sind zu erheben
1.
für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels, Verfahrens oder Gerätes in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 100 DM,
2.
für die Wiederaufnahme in eine aktualisierte Ausgabe der Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes 320 DM,
3.
für die Erteilung von Auslands-Zertifikaten für nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelistete Wirkstoffe, Mittel, Verfahren oder Geräte 320 DM.

§ 3

(1) Die Gebühren für die Prüfung von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion (Entseuchung) nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes betragen zur Bestimmung
1.der mikrobiziden Wirkung eines Desinfektionsmittels5.300 DM,
2.des praktischen Desinfektionswertes eines chemischen oder chemothermischen Desinfektionsverfahrens6.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 440 DM, 
3.des praktischen Desinfektionswertes eines physikalischen Desinfektionsverfahrens5.300 DM;
erfordert die Prüfung keine experimentellen Untersuchungen, so ermäßigt sich die Gebühr auf 300 DM. 
(2) Für die Aufnahme eines in Absatz 1 genannten Mittels oder Verfahrens in die Liste nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes beträgt die Gebühr 100 DM.

§ 4

Die Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung und Vergabe einer Genehmigungsnummer für Kondome und Gleitmittel zur Anwendung mit Kondomen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Mai 1994 (BAnz. S. 5961) beträgt 200 DM.

§ 5

(1) Für die Prüfung der Diäteignung diätetischer Lebensmittel nach § 4a der Diätverordnung beträgt die Gebühr 3.000 DM.
(2) Bei der Prüfung eines diätetischen Lebensmittels, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist (§ 4a Abs. 2 der Diätverordnung), kann die Gebühr nach Absatz 1 bis auf 150 DM ermäßigt werden.

§ 5a

(1) Für Stellungnahmen nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) beträgt die Gebühr 5.000 bis 10.000 DM.
(2) Für Entscheidungen im Rahmen von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 beträgt die Gebühr
1.
im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5.000 bis 10.000 DM und
2.
im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5.000 bis 10.000 DM.

§ 6

(1) Für die Bearbeitung von Änderungsanzeigen sowie bei nachträglicher Erteilung von Auflagen wird eine Gebühr bis zur Hälfte der für die jeweilige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben.
(2) Bei Änderungsanzeigen, die keinen inhaltlichen Prüfungsaufwand erfordern, zum Beispiel Änderung des Firmennamens oder der Anschrift oder der Produktbezeichnung, beträgt die Gebühr 100 DM.

§ 7

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 8

(1) Erfordert eine der in den §§ 2 bis 5 aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der danach zu erhebenden Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.
(2) Die nach den §§ 2 und 3 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen den Entwicklungskosten einschließlich der Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die nach § 5 Abs. 1 zu erhebende Gebühr kann auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner andererseits dies rechtfertigen.

§ 9

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben:
1.wissenschaftliche Stellungnahmen200 bis 1 000 DM,
2.nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 200 DM,
3.Bescheinigungen und Beglaubigungen25 bis 300 DM.

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die BGA-Nachfolgeeinrichtungen-Kostenverordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 963, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. März 1995 (BGBl. I S. 280), außer Kraft.
(3) Für Anträge nach den §§ 2 bis 5, 8 und 9, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, werden die Gebühren nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kostenverordnung erhoben.
§ 10 Abs. 2 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift; zum Verständnis von Abs. 3 aufgenommen