Korbmachermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,
2.
Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan,
3.
Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung,
4.
Herstellung von Rahmengeflechten.
(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,
2.
Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung,
3.
Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile,
4.
Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,
5.
Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,
6.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,
7.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
8.
Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
10.
Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,
11.
Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,
12.
Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,
13.
Herstellen von Schablonen und Formen,
14.
Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen,
15.
Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln,
16.
Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen,
17.
Matten, Stäben, Kreuzen,
18.
Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen,
19.
Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten,
20.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als neun Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
1.
ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
2.
eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
3.
eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,
4.
ein Korb aus Weidenschienen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
2.
Flechten eines Zopfrandes,
3.
Drehen von Griffen,
4.
Schichten eines Korbes,
5.
Brennen und Biegen eines Kreises,
6.
Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Fachtechnologie:
a)
verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung,
b)
Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
c)
Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
d)
Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
e)
Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln,
f)
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
g)
Oberflächenbehandlung bei Möbeln und Flechtarbeiten,
h)
Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
2.
Werkstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;
3.
Fachzeichnen:Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
4.
Technische Mathematik:
a)
Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
b)
Berechnen von Flächen und Körpern bei Flechtwerk;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.