Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Kerzenherstellung oder
b)
Wachsbildnerei sowie
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,
2.
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,
3.
Auswählen und Verarbeiten von Dochten,
4.
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,
5.
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,
6.
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,
7.
Herstellen von Abgussformen,
8.
Fertigen von Kerzen,
9.
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,
10.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,
11.
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie
12.
Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Kundenorientierung und Beratung sowie
10.
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
2.
Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,
3.
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,
6.
Kerzen von Hand zu bearbeiten,
7.
einteilige Gipsformen herzustellen,
8.
Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 11 Inhalt

Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 12 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von Wachsprodukten,
2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,
3.
Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,
4.
Betriebliche Herstellungsprozesse sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Produkte manuell herzustellen,
2.
Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
3.
Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
4.
Dekore und Schriften herzustellen,
5.
Abgussformen anzufertigen,
6.
Dekore und Schriften aufzubringen,
7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
2.
Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen

(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,
2.
Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,
3.
Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,
4.
einteilige Silikonformen anzufertigen,
5.
Farbmittel zu verarbeiten,
6.
betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
2.
Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten

(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kunden zu beraten,
2.
Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,
3.
Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,
4.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,
5.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
6.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und
7.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Fertigen von Kerzen oder
2.
Fertigen von Reliefs und Dekoren.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
2.
Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
3.
den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
4.
produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,
2.
Verarbeiten von Roh- und Hilfs-
stoffen
mit 30 Prozent,
3.
Kundenorientierung und Gestaltung
von Wachsprodukten
mit 25 Prozent,
4.
Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählen
b)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen
3
c)
Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfen
d)
Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellen
e)
Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen
f)
Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren
5
2Anwenden von manuellen
und maschinellen Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden
b)
die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheiden
c)
Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen
4
3Auswählen und Verarbeiten von Dochten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten
b)
Dochte einsetzen und verarbeiten
4
c)
Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen
4
4Beurteilen des Abbrandes
von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen
b)
Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf denAbbrand beurteilen
c)
Rußentwicklung messen und beurteilen
d)
Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren
2
5Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen
b)
Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellen
c)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigen
d)
Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben
6
e)
Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen
4
6Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachten
b)
Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickeln
c)
Skizzen manuell anfertigen
d)
Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinern
e)
Skizzen manuell farbig gestalten
f)
Kerzenkörper berechnen und abwickeln
g)
entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimieren
h)
Ergebnisse präsentieren
6
i)
betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen
2
7Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Modelle auswählen und vorbereiten
b)
einteilige Modelle rahmen
c)
Abformmassen aus Gips herstellen
d)
einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellen
e)
Modelle aus Gipsformen entnehmen
f)
Gipsformen entgraten und ausbessern
4
8Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen undziehen
b)
Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeiten
c)
Kerzen schneiden und sägen
12
d)
Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen
2
9Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
2
b)
Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischen
c)
Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten
d)
Farbmittel und Lacke verarbeiten
e)
Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten
3
10Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Schablonen herstellen
b)
Wachsplatten ziehen
c)
Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen
6
d)
Intarsien schneiden und legen
6
11Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählen
b)
Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen
12
12Lagern und Kommissionieren von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Produkte kennzeichnen
b)
Produkte verpacken und etikettieren
2
c)
Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten
d)
Produkte für den Versand vorbereiten
2
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von manuellen
und maschinellenFertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionenund Einsatzmöglichkeiten,insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählen
b)
Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
c)
Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen imProduktionsablaufinformieren, Übergabe dokumentieren
d)
Produktionsprozesse steuern und überwachen
e)
Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
10
2Fertigen von Kerzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Kerzenköpfe fräsen
b)
Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren
c)
Kerzenoberflächen glätten
d)
Wachsstockschnüre ziehen
10
3Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Kerzen mit Ornamenten verzieren
b)
Kerzen mit Farben veredeln
c)
Kerzen mit Lacken veredeln
6
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten undPräsentierenvon Entwürfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrastensowieunter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestalten
b)
Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen
c)
rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten
5
2Herstellen von Abgussformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen
b)
Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen
c)
ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachten
d)
Modelle aus Silikonformen entnehmen
e)
Silikonformen entgraten und ausbessern
3
3Herstellen von Dekoren,
Plastiken und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren
b)
Wachsplatten veredeln und vergolden
c)
Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilen
d)
Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen
6
4Gestalten, Veredeln und
Verzieren von Kerzen
und Reliefs
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredeln
b)
Kerzen zwicken und verzieren
c)
Wachsstöcke legen und verzieren
12
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichenOrganedes Ausbildungsbetriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planensowiemit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
d)
Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren
e)
Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
4
f)
Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
g)
Konflikte im Team lösen
2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b)
Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zurDatensicherheitanwenden
2
c)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
2
7Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen,Gerätenund Maschinen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählen
b)
Arbeitsplatz vorbereiten
c)
Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten undMaschinenkontrollieren
d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmen
e)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen unddabeiRoh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen
f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungenreinigen,pflegen und prüfen
g)
Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgen
h)
Brandschutzbestimmungen anwenden







4
i)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten
j)
Wartungspläne umsetzen
k)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren
10
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
b)
Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
c)
Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen
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9Kundenorientierung undBeratung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen
2
b)
Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter BerücksichtigungihrerWünsche beraten
c)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
d)
Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
e)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten undLösungenaufzeigen
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10Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
b)
an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken
2
c)
Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen
d)
Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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