KfW-Verordnung

Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Eingangsformel

Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften
1.
des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
2.
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.
(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

§ 2 Allgemeine Vorschriften

Folgende Vorschriften der Verordnung (EU)Nr. 575/2013und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden:
1.
die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vorschriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden,
2.
die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,
3.
§ 2d des Kreditwesengesetzes,
4.
die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,
5.
§ 6b des Kreditwesengesetzes und
6.
§ 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

§ 3 Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen

Folgende Vorschriften der Verordnung (EU)Nr. 575/2013und des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
1.
die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU)Nr. 575/2013sowie die §§ 10 und 12a des Kreditwesengesetzes,
2.
die Artikel 92 bis 386 und 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3.
die Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU)Nr. 575/2013sowie § 10a des Kreditwesengesetzes,
4.
die §§ 10c bis 10i des Kreditwesengesetzes,
5.
die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU)Nr. 575/2013sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes,
6.
§ 23 des Kreditwesengesetzes,
7.
die §§ 24 bis 24b und 25 des Kreditwesengesetzes,
8.
die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt,
9.
die §§ 25c bis 25e des Kreditwesengesetzes, § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bleibt unberührt,
10.
die §§ 25f bis 25m des Kreditwesengesetzes,
11.
§ 26 des Kreditwesengesetzes,
12.
die §§ 28 bis 30 und 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und
13.
die Artikel 429 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

§ 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
1.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
2.
§ 36 des Kreditwesengesetzes,
3.
die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
4.
die §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes und
5.
§ 49 des Kreditwesengesetzes.

§ 5 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 Sondervorschriften

Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 Sonstiges

Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Zuweisungsgeschäfte

Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

§ 9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung
1.
beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder
2.
Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat.
Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.
(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft.