Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung:

Art 1

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Art 2

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Art 3

Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.

Art 4 (weggefallen)

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Art 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.