Investitionshilfe-Schlußgesetz

Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

(XXXX) §§ 1 bis 4 (weggefallen)

§ 5

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§ 6

(1) Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.
(2) und (3)

§ 7

Bei den Zinsen aus den nach § 31 des Investitionshilfegesetzes auszugebenden und aus den in § 6 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstaben a bis c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) erfüllt sind. Die Kapitalertragsteuer beträgt dreißig vom Hundert der Zinsen. Durch den Steuerabzug sind die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),die Abgabe "Notopfer Berlin"und die Gewerbeertragsteuer abgegolten, wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. § 44 Abs. 3 bis 5 und § 46a Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 20 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) sind entsprechend anzuwenden.

§ 8

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§ 9

Investitionshilfegesetz im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 30. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 107), des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 190), des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 437).

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.