Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Inhaltsübersicht

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Ausbildungsdauer
§  3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
§  4Ausbildungsplan
§  5(weggefallen)
§  6Abschlussprüfung
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
§  7Ausbildungsberufsbild
§  8Ausbildungsrahmenplan
§  9Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 10Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Betriebstechnik/
Elektronikerin für Betriebstechnik
§ 11Ausbildungsberufsbild
§ 12Ausbildungsrahmenplan
§ 13Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 14Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Automatisierungstechnik/
Elektronikerin für Automatisierungstechnik
§ 15Ausbildungsberufsbild
§ 16Ausbildungsrahmenplan
§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Geräte und Systeme/
Elektronikerin für Geräte und Systeme
§ 19Ausbildungsberufsbild
§ 20Ausbildungsrahmenplan
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6
Vorschriften für den Ausbildungsberuf
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik
und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
§ 23Ausbildungsberufsbild
§ 24Ausbildungsrahmenplan
§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 7
Gemeinsame Bestehensregelungen
§ 27Bestehensregelung
Teil 8
Zusätzliche berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28Zusatzqualifikationen
§ 29Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
§ 32Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
§ 33Anforderungen für die Prüfung der ZusatzqualifikationIT-Sicherheit
§ 34Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9
Gemeinsame Übergangsvorschriften
§ 35Bestandsschutz
§ 36Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
§ 37Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Anlage 5:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
Anlage 6:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
Anlage 7:Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe
1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,
5.
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und
e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie
2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und
e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.

§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

§ 7 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
15.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
16.
Betreiben von technischen Systemen,
17.
Technisches Gebäudemanagement,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Wohn- und Geschäftsgebäude,
2.
Betriebsgebäude,
3.
Funktionsgebäude und -anlagen,
4.
Infrastrukturanlagen,
5.
Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie aufdenim Berufsschulunterricht entsprechenddemRahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
§ 9 Abs. 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "dem" in "den" und "den" in "dem" geändert

§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
1.
Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1.
in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 11 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
15.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,
16.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,
17.
Technischer Service und Betrieb,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Energieverteilungsanlagen/-netze,
2.
Gebäudeinstallationen/-netze,
3.
Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
4.
Produktions- /verfahrenstechnische Anlagen,
5.
Schalt- und Steueranlagen,
6.
Elektrotechnische Ausrüstungen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 12 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 11 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 15 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,
15.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
16.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,
17.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Produktions- und Fertigungsautomation,
2.
Verfahrens- und Prozessautomation,
3.
Netzautomation,
4.
Verkehrsleitsysteme,
5.
Gebäudeautomation.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 16 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 15 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungssystems in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens60 Minutenpraxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 19 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Fertigen von Komponenten und Geräten,
15.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,
16.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,
17.
Technischer Service und Produktsupport,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Informations- und kommunikationstechnische Geräte,
2.
Medizinische Geräte,
3.
Automotive-Systeme,
4.
Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,
5.
EMS (Electronic Manufacturing Services),
6.
Mess- und Prüftechnik.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 20 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 23 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
14.
Erstellen von Software,
15.
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
16.
Durchführen von Systemtests,
17.
Technischer Service und Systemoptimierung,
18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Automatisierungssysteme,
2.
Signal- und Sicherheitssysteme,
3.
Informations- und Kommunikationssysteme,
4.
Funktechnische Systeme,
5.
Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.

§ 24 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 23 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigurieren und Programmieren eines Systems der industriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

§ 27 Bestehensregelung

(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
3.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 28 Zusatzqualifikationen

Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung und
3.
IT-Sicherheit.

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,
2.
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie
3.
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.

§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
2.
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie
3.
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.

§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(2) Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
(3) Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
(4) Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.
(5) Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.
(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 35 Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 910 — 913)
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
7Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
10Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
12Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

Anlage 2 (zu § 8)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 914 — 925)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
16Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren



2 bis 4
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
e)
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
1 bis 2
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
b)
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
3 bis 4
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a)
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c)
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
f)
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b)
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e)
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
g)
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
1 bis 3
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Netz- und Bussysteme anpassen
f)
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
g)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
i)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
c)
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
3 bis 5
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
h)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d)
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
d)
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
h)
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
2 bis 4
14Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
d)
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
b)
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f)
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
g)
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
h)
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i)
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
15Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d)
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e)
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g)
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
h)
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i)
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j)
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
3 bis 5
16Betreiben von technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
c)
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e)
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f)
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
c)
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
f)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
k)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
10 bis 12

Anlage 3 (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 926 — 937)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
14Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i)
Datenleitungen konfektionieren
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
15Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
c)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
f)
Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen


2 bis 4
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
1 bis 3
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen


















1 bis 3
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
c)
Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
d)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
e)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
h)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
j)
Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
m)
Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 5
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
s)
Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t)
Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
16Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b)
Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c)
Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
e)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
n)
Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
15Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b)
Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c)
Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d)
Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
f)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
2 bis 4
16Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
d)
Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
17Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
i)
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
2 bis 4
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
l)
Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
p)
Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
q)
nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
16Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
h)
Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
j)
Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen analysieren
b)
vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
f)
Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g)
die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen


3 bis 5
14Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
i)
Datenleitungen konfektionieren
k)
Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
r)
Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u)
Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
v)
Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
15Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
16Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
g)
Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
i)
Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
17Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
d)
Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
16Instandhalten von Anlagen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
e)
Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f)
dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
k)
Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Serviceleistung anbieten und durchführen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
e)
Serviceleistungen dokumentieren
f)
technische Anlagen überwachen
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
j)
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f)
Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k)
technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
10 bis 12

Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 938 — 949)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d)
Sensoren und Aktoren montieren
e)
Steuerungen installieren
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
e)
komplexe Steuerungen anpassen
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
17Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel von Software durchführen
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
2 bis 4
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
e)
technische Schnittstellen klären
f)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen


2 bis 4
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
g)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c)
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
e)
Steuerungen installieren
15Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen



1 bis 3
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
g)
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
1 bis 3
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
f)
Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereitstellen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
3 bis 5
16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
e)
Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
2 bis 4
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
c)
bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
d)
Sensoren und Aktoren montieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Steuerungsprogramme erstellen
b)
Automatisierungsgeräte programmieren
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren
d)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
d)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
i)
elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen
2 bis 4
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
f)
Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
b)
elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a)
technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren
b)
Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen
3 bis 5
14Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
h)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren
j)
Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
e)
komplexe Steuerungen anpassen
g)
Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h)
Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren
i)
Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungstechnik konfigurieren und parametrieren
j)
Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen
b)
Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen
c)
analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen
e)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
d)
Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen

2 bis 4
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Prozessgrößen erfassen und auswerten
c)
systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d)
Versionswechsel der Software durchführen
f)
Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen
g)
Steuerungen und Regelungen optimieren
h)
automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen
i)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h)
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen
i)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
j)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren











10 bis 12
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Anlage 4 Überschrift Kursivdruck: Muss richtig "Anlage 4 (zu § 16)" lauten

Anlage 5 (zu § 20)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 950 — 960)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e)
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
14Fertigen von Komponenten und
Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
15Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a)
konstruktiven Aufbau erstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
e)
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g)
komplexe Geräte und Systeme prüfen
h)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b)
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c)
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e)
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen
f)
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
17Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d)
Geräte und Systeme warten und instand setzen
e)
Produkteinweisungen planen und durchführen
f)
Kundenberatungen durchführen
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k)
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
2 bis 4
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
1 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
15Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen


3 bis 5
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c)
mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen
14Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
15Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
2 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen






1 bis 3
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
3 bis 5
14Fertigen von Komponenten und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Entwürfe und Layouts erstellen
b)
Fertigungsunterlagen erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen beschaffen
d)
Leiterplatten erstellen und bestücken
e)
Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f)
komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen
g)
Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h)
Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
15Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a)
konstruktiven Aufbau erstellen
b)
Hardwarekomponenten montieren und anschließen
d)
Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
g)
komplexe Geräte und Systeme prüfen
3 bis 4
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitäten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b)
bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren


2 bis 3
15Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
e)
Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch anpassen
f)
geräte- und systemspezifische Software installieren und konfigurieren
h)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
17Technischer Service und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
d)
die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren
e)
Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
3 bis 4
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b)
Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c)
Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d)
Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen, elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokollieren
e)
Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation überwachen und durchführen
f)
Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und beurteilen
g)
Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen sowie Software installieren und konfigurieren
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
h)
Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i)
vorbeugende Instandhaltung durchführen
3 bis 4
17Technischer Service und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten, durchführen und abrechnen
b)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c)
Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d)
Geräte und Systeme warten und instand setzen
e)
Produkteinweisungen planen und durchführen
f)
Kundenberatungen durchführen
g)
Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vorschläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k)
Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
m)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten








10 bis 12

Anlage 6 (zu § 24)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 961 — 971)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b)
bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
d)
technische Schnittstellen klären
e)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
f)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b)
Softwarekomponenten anpassen
c)
Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
d)
Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
e)
Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f)
Sicherheitseinrichtungen implementieren
15Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b)
Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d)
Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e)
Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
f)
Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g)
aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
h)
Nutzerprogramme einbinden
i)
Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b)
Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e)
Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
g)
physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h)
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
k)
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
17Technischer Service und Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b)
Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c)
Netzwerke administrieren
d)
Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e)
Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
f)
Produkteinweisungen planen und durchführen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen


während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der
Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a)
auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b)
Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
c)
Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e)
informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g)
digitale Lernmedien nutzen
h)
die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i)
betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j)
Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k)
Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
l)
in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b)
erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
l)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
2 bis 4


8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a)
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a)
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
e)
Leitungen installieren
2 bis 4
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Steuerschaltungen analysieren
e)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f)
systematische Fehlersuche durchführen
2 bis 4
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
d)
technische Schnittstellen klären
e)
Komponenten nach Vorgaben auswählen
f)
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b)
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
c)
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d)
Tools und Testprogramme einsetzen
2 bis 4
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
g)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a)
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
1 bis 2




h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
e)
Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
8Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
h)
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
g)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
i)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
4 bis 5
15Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a)
Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f)
Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g)
aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigurieren
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
g)
physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h)
Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b)
Softwarekomponenten anpassen
d)
Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen und anwenden
e)
Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f)
Sicherheitseinrichtungen implementieren

2 bis 4
15Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
c)
Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d)
Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekomponenten analysieren, Lösungen entwickeln
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
k)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a)
Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
c)
Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstellen
2 bis 4
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
c)
Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
c)
im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
d)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g)
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
13Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a)
Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b)
bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c)
Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien auswählen und disponieren





4 bis 5
15Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
b)
Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren und konfigurieren
e)
Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme analysieren und Lösungen entwickeln
i)
Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a)
Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b)
Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d)
Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeldbedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit den relevanten Betriebsparametern testen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
k)
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in englischer Sprache dokumentieren
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
2 bis 3
15Integrieren und Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
h)
Nutzerprogramme einbinden
17Technischer Service und Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a)
Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b)
Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c)
Netzwerke administrieren
d)
Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch auswerten
e)
Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sachverhalte adressatengerecht kommunizieren
f)
Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a)
Aufträge annehmen
b)
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
10 bis 12
g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h)
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i)
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
k)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l)
Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten

Anlage 7 (zu § 29)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 972 — 974)
Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen
a)
Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung analysieren
b)
Ausgangszustand der Systeme analysieren, insbesondere Dokumentationen auswerten sowie Netztopologien, eingesetzte Software und technische Schnittstellen klären und dokumentieren
c)
technische Prozesse und Umgebungsbedingungen analysieren und Anforderungen an Netzwerke feststellen
d)
Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifikationen, technischen Bestimmungen und rechtlichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netzwerkkomponenten auswählen, technische Unterlagen erstellen und Kosten kalkulieren
e)
die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am System mit dem Kunden abstimmen
8
2Errichten, Ändern und
Prüfen von vernetzten Systemen
a)
Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und konfigurieren und Vorgaben für eine sichere Konfiguration beachten
b)
Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Automatisierungssystemen beachten
c)
Zugangsberechtigungen einrichten
d)
Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Verschlüsselungs-, und Datensicherungssysteme, berücksichtigen
e)
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen und übergeben und Änderungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten Systemen
a)
Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von vernetzten Systemen einleiten
b)
Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen und Instandsetzungsmaßnahmen einleiten
c)
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und Optimierungen vorschlagen
d)
Instandhaltungsprotokolle auswerten und Schwachstellen analysieren und erfassen
Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung
Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen
a)
Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten Funktionen analysieren
b)
Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedingungen sowie Ausgangszustand der Systeme analysieren, Anforderungen an Softwaremodule feststellen und dokumentieren
c)
Änderungen der Systeme und Softwarelösungen unter Anwendung von Design-Methoden planen und abstimmen
8
2Anpassen von Softwaremodulen
a)
Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b)
angepasste Softwaremodule in Systeme integrieren
3Testen von Softwaremodulen
im System
a)
Testplan entsprechend dem betrieblichen Test- und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Betriebsparametern festlegen, und Testdaten generieren
b)
technische Umgebungsbedingungen simulieren
c)
Softwaremodule testen
d)
Systemtests durchführen und Komponenten im System mit den Betriebsparametern unter Umgebungsbedingungen testen
e)
Störungen analysieren und systematische Fehlersuche in Systemen durchführen
f)
Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe dokumentieren
g)
Änderungsdokumentation erstellen
Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von Sicherheitsmaßnahmen
a)
Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten von industriellen Kommunikationssystemen und Steuerungen analysieren
b)
Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c)
Gefährdungen und Risiken beurteilen
d)
Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstimmen
2Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen
a)
technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme integrieren
b)
IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe und organisatorische Vorgaben informieren
c)
Dokumentation entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Vorgaben erstellen
8


3Überwachen der Sicherheitsmaßnahmen
a)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b)
Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d)
sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden